Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 01.07.1971 - VII 1158/70
Aktenzeichen | VII 1158/70 | Entscheidung | Urteil | Datum | 01.07.1971 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Einen Wegzug aus der Flurbereinigungsgemeinde, ohne daß der Teilnehmer Vorsorge trifft, daß öffentliche Bekanntmachungen das Flurbereinigungsverfahren betreffend zu seiner Kenntnis gelangen, hat dieser zu vertreten. Eine Nachsicht wegen Versäumung einer Beschwerdefrist nach § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG kann in diesem Fall nicht gewährt werden. |
Aus den Gründen
Nach § 115 Abs. 1, 2. Alternative FlurbG beginnen die gesetzlichen Fristen im Flurbereinigungsverfahren - wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt - mit dem ersten Tag der Bekanntmachung. Damit ist (über § 115 Abs. 2 FlurbG) auf § 187 Abs. 2 BGB verwiesen, wonach dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet wird. Der erste Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses vom 15.8.1969 war in H. wie in K. der 19.8.1969. Der erste Tag der öffentlichen Bekanntmachung der vorl. AO vom 30.10.1969 war in H. der 31.10.1969, in K. der 3.11.1969 und der erste Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Feststellungsbeschlusses vom 17.12.1969 war in H. der 30.12.1969, in K. der 22.12.1969. Nach § 188 Abs. 2 BGB endet eine Frist, die nach Wochen bestimmt ist, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher dem Tag vorher geht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Die Beschwerdefrist bezüglich des Änderungsbeschlusses vom 15.8.1969 endete daher spätestens am 1.9.1969, die der vorl. AO vom 30.10.1969 spätestens am 17.11.1969, da der 16.11.1969 ein Sonntag war (vgl. § 222 Abs. 2 ZPO) und die des Feststellungsbeschlusses vom 17.12.1969 spätestens am 30.12.1969. Die am 25.8.1970 erhobene Beschwerde ist somit verspätet eingelegt.
Eine Nachsichtgewährung wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG kommt nicht in Frage, wenn ein Teilnehmer es zu vertreten hat, daß er bei seinem Wegzug aus der Flurbereinigungsgemeinde keine Vorsorge getroffen hat, daß öffentliche Bekanntmachungen das Flurbereinigungsverfahren betreffend nicht zu seiner Kenntnis gelangen. Ebensowenig liegen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung des verspäteten Vorbringens nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG vor. Eine solche Zulassung stellt eine Ausnahmeregelung dar, um offenbare unbillige Härten ausschalten zu können (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12.2.1963 - I B 141.61 -). Eine solche offenbare unbillige Härte liegt aber bei der versäumten Prozeßhandlung im Hinblick auf ihr Klageziel nicht vor. Die Klägerin begehrt die Ausschließung ihrer Flurstücke aus dem Flurbereinigungsgebiet. Sie trägt aber irgendwelche zu beachtende Gründe hierzu nicht vor.