Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.01.1970 - 284 VII 67
Aktenzeichen | 284 VII 67 | Entscheidung | Urteil | Datum | 22.01.1970 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Eine schuldhaft verspätete Beschwerde kann nicht stillschweigend, sondern muß ausdrücklich zugelassen werden. |
Aus den Gründen
Unbehelflich ist weiter der klägerische Einwand, durch die Stellungnahme des Vorstands der Beklagten vom 4.10.1967 und die Ortsbesichtigung des Spruchausschusses vom 27.10.1967 sei stillschweigend Nachsicht gewährt worden, eine verspätete Beschwerde muß nämlich ausdrücklich zugelassen werden, und zwar von der hierzu allein zuständigen Rechtsmittelinstanz, für die übrigens eine Ortsbesichtigung zur Prüfung der Frage der nachträglichen Zulassung der Beschwerde nach Lage des einzelnen Falles durchaus zweckmäßig sein kann.