Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 7 - zu § 133 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 06.11.1991 - 7 S 1065/11

Aktenzeichen 7 S 1065/11 Entscheidung Urteil Datum 06.11.1991
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 133 FlurbG gibt nur einen Anspruch auf Erteilung vorhandener Unterlagen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, bestimmte Karten oder Nachweise, über die sie selbst nicht verfügt und für die Fortführung des Verfahrens auch nicht benötigt, für einen Beteiligten neu herzustellen.

Aus den Gründen

Nach § 133 FlurbG müssen jedem Beteiligten auf Verlangen gegen Erstattung der Kosten Abschriften aus Verhandlungsniederschriften und Flurbereinigungsnachweisen sowie Abzeichnungen aus Karten, auf Antrag in beglaubigter Form, erteilt werden, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt. Damit wird dem Teilnehmer über das in § 29 LVwVfG normierte Akteneinsichtsrecht hinaus ein Anspruch auf Überlassung bestimmter Abschriften und Abzeichnungen aus behördlichen Unterlagen gewährt. Damit sind aber nur Unterlagen gemeint, die bei der Flurbereinigungsbehörde bereits vorhanden sind. Die Beteiligten sollen sich Kenntnis vom jeweiligen Sachstand des Verfahrens, so wie ihn die Flurbereinigungsbehörde in den in § 133 FlurbG genannten Urkunden festgehalten hat, verschaffen können. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, die Behörde sei darüber hinaus verpflichtet, bestimmte Karten oder Nachweise, über die sie selbst nicht verfügt und für die Fortführung des Verfahrens auch nicht benötigt, für einen Beteiligten neu herzustellen. Deshalb können die Kläger auch nicht verlangen, daß der Beklagte nun einen Nachweis herstellt, der nur eine Teilfläche des Einl.Flst.Nr. 1294 betrifft, und dazu die Teilfläche neu vermißt.