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von Anonymer Benutzer

RzF - 4 - zu § 133 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 26.04.1979 - F OVG A 182/78

Aktenzeichen F OVG A 182/78 Entscheidung Urteil Datum 26.04.1979
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Öffentliche Bekanntmachungen gehören nicht zu den den eigenen Besitzstand betreffenden Unterlagen, deren Herausgabe die Beteiligten im Rahmen des § 133 FlurbG verlangen können.

Aus den Gründen

Der Kläger ist Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren von N., das durch Beschluß der oberen Flurbereinigungsbehörde am 19. November 1964 eingeleitet wurde und in dem der Flurbereinigungsplan am 9. Mai 1978 vorgelegt worden ist. Der Kläger hat im Anhörungstermin keinen Widerspruch gegen die ihm zugeteilte Abfindung eingelegt.

Er begehrt mit seiner am 7. April 1978 erhobenen Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe von Bekanntmachungen der oberen Flurbereinigungsbehörde, die im November 1970 im Aushangkasten der Gemeinde N. veröffentlicht worden sein sollen. Mit diesen Unterlagen beabsichtigte er den Nachweis zu führen, daß das Flurbereinigungsverfahren nicht im Jahre 1964, sondern im Jahre 1971 eingeleitet worden sei. Wenn seine Auffassung über den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zutreffe, seien alle bis dahin durchgeführten Flurbereinigungsmaßnahmen und Handlungen der Teilnehmergemeinschaft und der Flurbereinigungsbehörde rechtswidrig und, weil es dem Verfahren an der rechtlichen Grundlage fehle, für alle Verfahrensbeteiligten, deren Interesse er mitvertrete, unwirksam.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Herausgabe der im Klageantrag bezeichneten Bekanntmachungen nicht zu. Nach § 133 FlurbG können die Beteiligten lediglich Abschriften von Verhandlungsniederschriften, Flurbereinigungsnachweisen sowie Abzeichnungen aus Karten fordern, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Damit will § 133 FlurbG gewährleisten, daß ein sein berechtigtes Interesse glaubhaft machender Verfahrensbeteiligter sich eine detaillierte Kenntnis von den seinen eigenen Besitzstand betreffenden Unterlagen beschaffen kann, deren Kenntnisnahme ihm mangels öffentlicher Bekanntmachung sonst verwehrt wäre. Zu den Unterlagen dieser Art zählen nicht die Bekanntmachungen, deren Herausgabe der Kläger mit der Klage begehrt. Sie betreffen nicht speziell seinen eigenen Besitzstand und sind, wie der Kläger selbst dargelegt hat, auch öffentlich bekanntgemacht worden. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Kläger heute noch an dem das Flurbereinigungsverfahren von N. einleitenden Beschluß der oberen Flurbereinigungsbehörde haben könnte, nachdem der Kläger gegen den seinen Besitzstand und endgültig regelnden Flurbereinigungsplan ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er rügen können und müssen, daß alle seinen Besitzstand betreffenden Flurbereinigungsmaßnahmen rechtswidrig waren. Unabhängig hiervon ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden und dem Kläger zur Kenntnisnahme zugeleiteten Unterlagen, daß das Flurbereinigungsverfahren von N. durch Beschluß der oberen Flurbereinigungsbehörde vom 19. November 1964 ordnungsgemäß eingeleitet worden ist und daß der Beschluß in rechtlich nicht zu beanstandender Weise öffentlich bekanntgemacht wurde.