Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 12.03.1970 - VII 246/68
Aktenzeichen | VII 246/68 | Entscheidung | Urteil | Datum | 12.03.1970 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine offenbare Unrichtigkeit der Verhandlungsniederschrift liegt dann nicht vor, wenn es einer Beweisaufnahme zur Klärung der Frage bedarf, ob eine nicht protokollierte Zusage gegeben wurde. Offenbar ist eine Unrichtigkeit in der Niederschrift, nur wenn sich die behauptete Zusage aus den Unterlagen zu der Niederschrift selbst mit Gewißheit ergibt. |
2. | Zur Frage, wie ein Antrag auf Fortsetzung eines abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens verfahrensrechtlich zu behandeln ist. |
3. | Zur Frage der Anfechtung der Erklärung der Rücknahme der Beschwerde wegen Irrtums. |
Aus den Gründen
Die Kläger begehren die Änderung ihrer Abfindung i.d.F. des Nachtrags I zum Flurbereinigungsplan. In Wahrheit ist ihr Antrag vom 2.3.1967 ein Antrag auf Fortsetzung des am 14.12.1961 abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan ursprünglicher Fassung. Die Kläger wollen somit die Regelung vom 14.12.1961 einschließlich der Erklärung der Rücknahme der Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan anfechten bzw. nach Feststellung, daß dieses Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen ist, eine endgültige Regelung ihrer Abfindung anstreben. Der Antrag vom 2.3.1967 führte daher in analoger Anwendung der Regeln bei der Klagerücknahme (vgl. Eyermann - Fröhler, Komm. z. VwGO 1960, Randnr. 23 zu § 92) zur Fortsetzung des gegen den Flurbereinigungsplan eingeleiteten Vorverfahrens und zur Verwerfung durch Bescheid vom 22.3.1968 und schließlich zu dessen Anfechtung durch Klage.
Diese Klage, die sich nach ihrem Begehren, das auf Änderung des Flurbereinigungsplans des Flurbereinigungsamts i. d. F. des Nachtrags I als eines Verwaltungsakts gerichtet ist, als Anfechtungsklage darstellt, ist formrichtig und rechtzeitig beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg als dem zuständigen Gericht erhoben worden (§ 138, § 140, § 142 Abs. 2 und 4 FlurbG i. V. mit § 14 Abs. 1 AG z. VwGO vom 22.3.1960, GesBl S. 94). Der Klage ging auch das in § 141 Abs. 1 FlurbG i. V. mit § 190 Abs. 1 Nr. 4 VwGO vorgeschriebene Beschwerdeverfahren voraus.
Über den anhängigen Streit, nämlich die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens, hat zunächst der erkennende Senat in entsprechender Anwendung der Regeln über die Klagezurücknahme, weil weder das Flurbereinigungsgesetz noch die Verwaltungsgerichtsordnung Bestimmungen über die Rücknahme der Beschwerde bzw. des Widerspruchs getroffen haben (vgl. Koehler, Komm. z. VwGO, 1960, Anm. VI zu § 70), durch Urteil zu entscheiden (vgl. Eyermann-Fröhler a.a.O., Randnr. 23 zu § 92), denn die vorzuschaltende Beschwerde ist zwingende Prozeßvoraussetzung für die Anfechtungsklage (vgl. Eyermann-Fröhler a.a.O. Randnr. 2 zu § 68). Das Vorliegen dieser Prozeßvoraussetzung ist daher vom Gericht von Amts wegen zu prüfen. Bei Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung wären die Kläger in entsprechender Anwendung des § 92 VwGO so gestellt, als ob sie keine Beschwerde erhoben hätten (vgl. Eyermann-Fröhler a.a.O., Randnr. 15 zu § 92, Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Auflage, § 135 VI, 1). Die Zurücknahme der Beschwerde ist nämlich nichts anderes als der Widerruf des Rechtsschutzgesuchs an die Beschwerdebehörde mit der Folge, daß der Beteiligte nunmehr so gestellt ist, als ob er überhaupt keine Beschwerde erhoben hätte. Hinsichtlich der nicht oder nach Zurücknahme der Beschwerde nicht mehr angegriffenen Festsetzungen im Flurbereinigungsplan wird das Einverständnis der Beteiligten grundsätzlich vermutet (§ 134 Abs. 1 FlurbG). Die Flurbereinigungsbehörden können daher von den nicht angegriffenen Festsetzungen ausgehen und der Beteiligte kann hinsichtlich dieser Festsetzungen keine Änderung mehr fordern (vgl. BVerwG, Beschl. vom 3.2.1960, RdL 1960 S. 189). Das Gericht kann in diesem Fall auch nicht mehr in eine materiell-rechtliche Prüfung der Streitfrage eintreten.
Da die Kläger selbst nicht behaupten, daß ein versteckter Dissens i. S. von § 155 BGB vorliegt, daß nämlich über einen Punkt, die Abholzung des Privatwaldes, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit eine Einigung nicht erfolgt sei, könnte höchstens ein Irrtum seitens der Kläger vorliegen in der Richtung, daß sie annahmen, an ihrem Flurstück würde der Waldtrauf stärker zurückgenommen, weil vielleicht der Gemeindewald in der Nähe ihres Flurstücks auch stärker, d. h. über seine Grenzen hinaus zurückgedrängt wurde, wie in der mündlichen Verhandlung anklang. Dem steht schon entgegen, daß der Privatwald, an den die Kläger mit ihrem Flurstück grenzen, an keiner Stelle stärker, d. h. über den Waldbereich, zurückgeschlagen wurde. Einer Irrtumsanfechtung wohl über den Inhalt der Erklärung bzw. des Geschäfts, die von den Klägern aber nicht erfolgte, stände auch § 121 BGB entgegen, unabhängig davon, daß die Irrtumsanfechtung bei einer Regelung nach § 779 BGB nur in beschränktem Maß zulässig ist (vgl. Palandt BGB 25. Aufl, Anm. 8 a zu § 779), denn die erste Rüge wegen des angeblichen Nichtabholzens des an Flurstück 2157 angrenzenden Privatwaldes erfolgte mit Schreiben vom 2.7.1966, also rd. 4 1/2 Jahre nach Abschluß der Regelung vom 14.12.1961. Das wäre auf keinen Fall unverzüglich i. S. von § 121 BGB, nachdem die übrigen Ausgleiche der Regelung vom 14.12.1961 im Laufe des Jahres 1962 erfolgten. Dabei kann dahinstehen, ob die Rücknahmeerklärung nur nach den Grundsätzen über den Widerruf der Klagerücknahme zurückgenommen werden kann (so BVerwG, Beschl. vom 15.12.1966 - III B 65.66 in DÖV 1967, 391), oder ob sie wie eine im Privatrecht abgegebene Willenserklärung schon bei Vorliegen jeglicher Art von Willensmängeln angefochten werden kann. Daß die Kläger bei der Regelung vom 14.12.1961 bedroht oder arglistig getäuscht wurden, tragen sie selbst nicht vor.Anmerkung
Vgl. Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 13.1.1965 - F III 4/64