Die angefochtenen Bescheide des
LFS vom 2. und 25.6.1976 sind rechtmäßig, denn der Kläger hat die von ihm am 16.10.1975 gegen den Flurbereinigungsplan eingelegte Beschwerde in vollem Umfang rechtswirksam zurückgenommen. Dies geht aus der vorliegenden Niederschrift über die mündliche Beschwerdeverhandlung am 20.4.1976 hervor. Dabei kommt es nach dem auch im öffentlichen Recht sinngemäß anzuwendenden Grundgedanken des § 133
BGB entscheidender auf die rechtsverkehrsmäßige Bedeutung der darin festgehaltenen Erklärung des Klägers an. Danach hat der Kläger unmißverständlich erklärt, daß er die Beschwerde gegen den Flurbereinigungsplan hiermit unwiderruflich zurücknehme. Diese Erklärung bezog sich nicht nur auf das Rechtsverhältnis 2 (Alleineigentum der Ehefrau des Klägers) und auf das Rechtsverhältnis 3 (Miteigentum der Eheleute), sondern eindeutig auch auf das im Alleineigentum des Klägers stehende Grundstück (Rechtsverhältnis 1), denn die Beschwerdeverhandlung betraf - auch dies geht wörtlich aus der Niederschrift hervor - "die Beschwerdesache der Teilnehmer Eheleute H. und I. K. (
Ord.Nr. 67)" und die Beschwerderücknahme des Klägers enthielt keinerlei Einschränkung. Die dem Kläger gem.
§ 130 Abs. 1 S. 1
FlurbG unstreitig vorgelesene Niederschrift enthält neben dem diesen Vorgang bestätigenden Vermerk den weiteren Vermerk, daß der Kläger sie auch genehmigt hat (
vgl. § 130 Abs. 1 S. 2
FlurbG). Diese Niederschrift hat nach
§ 131 FlurbG Beweiskraft für die Erfüllung der in den
§ 129,
§ 130 FlurbG vorgeschriebenen Förmlichkeiten, zu denen auch der Genehmigungsvermerk gehört. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt der Verhandlungsniederschrift ist nach
§ 131 S. 2
FlurbG nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Der Kläger ist diesen Nachweis nicht nur schuldig geblieben, sondern er hat in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Frage ausdrücklich erklärt, er behaupte nicht, daß die Niederschrift eine Falschbeurkundung enthalte. Auch die sonstigen Umstände sprechen eindeutig dafür, daß der Kläger seine Beschwerde - uneingeschränkt - zurücknehmen wollte und zurückgenommen hat: Aus der dem Senat vorliegenden dienstlichen Versicherung der Mitglieder der Beschwerdestelle beim
LFS vom 8.12.1976, der der Kläger nicht widersprochen hat, geht hervor, daß dem Kläger in der Beschwerdeverhandlung am 20.4.1976 eine Mehrfertigung der während dieser Verhandlung gefertigten Niederschrift übergeben worden ist. Selbst wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, er habe weder durch Worte noch durch Kopfnicken die ihm vorgelesene Niederschrift genehmigt, so wäre er nach Treu und Glauben spätestens nach Aushändigung der Mehrfertigung der Niederschrift verpflichtet gewesen, diese zu lesen und gegebenenfalls die Mitglieder der Beschwerdestelle darauf hinzuweisen, daß er die Niederschrift nicht genehmigt habe. Hinzu kommt, daß der Kläger erstmals mit Schreiben vom 24.4.1976, also erst 4 Tage nach Erhalt der Mehrfertigung der Niederschrift, sich zur Beschwerdeverhandlung geäußert hat. Hätte der Kläger die Niederschrift am 20.4.1976, sei es durch Gesten, sei es durch Worte, nicht genehmigt, hätte er nach der Lebenserfahrung und nach dem Eindruck, den der Senat von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, als geistig reger Teilnehmer rascher und anders reagiert. Mit seiner Behauptung, er habe die Beschwerde nicht zurückgenommen bzw. die Beschwerderücknahme nicht genehmigt, setzt er sich außerdem in Widerspruch zu seinem Schreiben vom 24.4.1976 an das
LFS. In diesem bestätigt er nämlich, daß "die Beschwerde der
Ord.Nr. 67/2 und der
Ord.Nr. 67/3" (gemeint sind die Rechtsverhältnisse 2 und 3 der
Ord.Nr. 67) "bereits zurückgenommen" sei und weist darauf hin, daß "somit die Beschwerde der
Ord.Nr. 67/1" (gemeint ist das Rechtsverhältnis 1 der
Ord.Nr. 67) "offen bleibe". Irgendwelche Anhaltspunkte für eine derartig differenzierte Behandlung und Weiterverfolgung seiner Beschwerde hat der Kläger nicht dargetan. Insbesondere ist er eine Erklärung auf die Frage schuldig geblieben, wann und durch welches Verhalten er die Beschwerde nur in dem von ihm zugegebenen Umfang zurückgenommen habe. Der Kläger hat insbesondere nicht behauptet, daß er gegen die Richtigkeit der ihm verlesenen Niederschrift Einwendungen erhoben habe (
§ 130 Abs. 1 S. 2
Halbs. 2
FlurbG). Ein etwa bei der Beschwerderücknahme vorhandener geheimer Vorbehalt, daß die Rücknahme nicht hinsichtlich des Rechtsverhältnisses 1 erfolge, ist unbeachtlich (§ 116
BGB). Nach der demzufolge in vollem Umfang erfolgten wirksamen Rücknahme der Beschwerde ist der Kläger in entsprechender Anwendung des § 92
VwGO so gestellt, als wenn er überhaupt keine Beschwerde eingelegt hätte (
vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.3.1970, VII 246/68
m.w.N.). Der Beklagte konnte daher zu Recht eine erneute Sachentscheidung über die Beschwerde ablehnen. Dabei können die an das
LFS gerichteten Schreiben des Klägers vom 24.4. und 2.6.1976 auch nicht als eine etwa zulässige erneute Beschwerde behandelt werden; denn eine solche wäre im Hinblick auf
§ 59 Abs. 2
FlurbG, wonach Beschwerden gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorzubringen sind, ohnehin verspätet; abgesehen davon bestünden auch nicht die geringsten Anhaltspunkte für eine Nachsichtgewährung nach
§ 134 FlurbG. Ebensowenig bietet der vom Senat festgestellte Sachverhalt irgendeinen Anhalt für die Annahme, der Kläger hätte sich bei der in vollem Umfang erfolgten Beschwerderücknahme geirrt und die Rücknahme in einem irgendwie gearteten Umfange unverzüglich und rechtswirksam angefochten.