Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 05.11.1980 - F OVG A 80/80
Aktenzeichen | F OVG A 80/80 | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.11.1980 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Heilung der fehlenden Vollmacht durch eine außerhalb der gesetzten Frist liegende nachträgliche Vollmachterteilung oder Genehmigung der abgegebenen Erklärung ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die späteren Erklärungen wären nach § 134 FlurbG zuzulassen. |
Aus den Gründen
Die Spruchstelle für Flurbereinigungen hat den Widerspruch des Klägers gegen seine Abfindungsgestaltung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, daß sie im Rubrum ihrer schriftlich zugestellten Entscheidung nicht den Kläger, sondern dessen Sohn als Partei aufgeführt und dessen Widerspruch zurückgewiesen hat. Denn insoweit weist die Niederschrift der Spruchstelle für Flurbereinigungen über die der Entscheidung zugrundeliegende mündliche Verhandlung vom 06. März 1980 aus, daß über den Widerspruch des Klägers verhandelt worden ist. Zu diesem Termin hatte sie in nicht zu beanstandener Weise den Sohn des Klägers, der nach seiner Behauptung für den Besitzstand des Klägers und mit dessen mündlicher Vollmacht Widerspruch eingelegt hatte, geladen. Aber auch der Begründung des Bescheides der Spruchstelle für Flurbereinigungen läßt sich eindeutig entnehmen, welchen Sachverhalt dieser Spruchkörper seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, wenn darin ausgeführt wird, daß der Sohn des Klägers zwar Widerspruch für seinen Vater eingelegt, dessen Bevollmächtigung aber nicht nachgewiesen habe. Daß der Kläger selbst diesen Bescheid als gegen ihn ergangen angesehen hat, wird darüber hinaus verdeutlicht durch sein mit der Klage geltend gemachtes Begehren, den Bescheid der Spruchstelle für Flurbereinigungen vom 06. März 1980 aufzuheben.
Die vom Sohn des Klägers zur Niederschrift der Flurbereinigungsbehörde gegebenen Beanstandungen gegen den den Besitzstand des Klägers regelnden Flurbereinigungsplan sind unwirksam geworden. Sie waren bis zum Nachweis einer formgültigen Vollmacht schwebend unwirksam. Das ergibt sich aus § 124 FlurbG, der hinsichtlich des einstweilig zugelassenen vollmachtlosen Auftretens dem Zugelassenen lediglich im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens vorläufig die Rechte und Pflichten eines Bevollmächtigten mit zeitlicher Begrenzung einräumt und für den Fall, daß die Vollmacht nicht innerhalb der dafür gesetzten Frist beigebracht wird oder der Vertretene die für ihn abgegebenen Erklärungen innerhalb der Frist auch nicht genehmigt, bestimmt, daß die von dem Zugelassenen abgegebenen Erklärungen unwirksam werden. Diese von der sonst im Zivilprozeß und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten abweichenden Regelung hat vorliegend zur Folge, daß der vom Sohn des Klägers erhobene Widerspruch unwirksam geworden ist. Denn eine Vollmacht des Klägers ist nicht innerhalb einer dafür gesetzten Frist beigebracht worden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Bedenken, die Frist zur Beibringung der Vollmacht sei unangemessen kurz bemessen gewesen, teilt der Senat aufgrund der hier vorliegenden besonderen Umstände nicht. Dem Sohn des Klägers war aus den vorangegangenen Verhandlungen mit der Flurbereinigungsbehörde bekannt, daß eine formgültige Vollmacht nicht vorlag und er eine solche beizubringen hatte. Insoweit hat der technische Verfahrensdezernent für das hier fragliche Flurbereinigungsverfahren in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und zur Überzeugung des Senats feststehend erklärt, er habe den Sohn des Klägers noch in der Verhandlung am 14. März 1979 auf die fehlende Vollmacht hingewiesen und gebeten, diese vorzulegen. Daß die fehlende Vollmacht bei den Verhandlungen mit dem Sohn des Klägers zur Sprache gekommen sein muß, wird darüber hinaus bestätigt durch die Erklärung des Vorsitzenden des Vorstandes der Beigeladenen, er sei im Anschluß an die mit dem Sohn des Klägers geführten Widerspruchsverhandlungen mit dem über die Verhandlung aufgenommenen Protokoll zum Kläger gegangen und habe ihn gebeten, dieses nach Durchsicht unterschrieben an die Flurbereinigungsbehörde zurückzuschicken. Hierfür hätte kein Anlaß bestanden, wenn seitens des Beklagten die Frage der Vollmachterteilung auf den Sohn des Klägers als geklärt angesehen worden wäre. Bei dieser Sachlage war die vom Vorsitzenden der Spruchstelle dem Sohn des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 06. März 1980 gesetzte Frist zur unverzüglichen Beibringung der Vollmacht nicht unangemessen. Daß auch der Sohn des Klägers die Frist als nicht unangemessen empfunden hat, ergibt sich aus dessen späterem Verhalten. Er hat, ohne die ihm gemachte Auflage zu rügen, den Kläger aufgesucht und ihm den Sachverhalt dargelegt. Obwohl der Sohn des Klägers zu diesem Zeitpunkt wußte, daß es für die Wirksamkeit des von ihm erhobenen Widerspruchs entscheidend auf die von dem Kläger zu erteilende Vollmacht ankam, hat er auf sie nach seinem eigenem Vorbringen deswegen verzichtet, weil nach seiner Meinung der für ihn negative Ausgang des Widerspruchsverfahrens bereits vorgegeben war. Damit steht fest, daß der vollmachtlose Vertreter des Klägers die ihm gesetzte Frist zur Beibringung der Vollmacht gar nicht hat nutzen wollen, und zwar unabhängig davon, ob er die ihm gesetzte Frist als den Umständen entsprechend zu kurz bemessen angesehen hat oder nicht; sie war mithin nicht ausschlaggebend dafür, daß sie letztlich von ihm nicht beigebracht worden ist. Dies hat, wie dargelegt, zur Folge, daß der von dem Sohn des Klägers erhobene Widerspruch unwirksam wurde. Eine Heilung des Mangels durch eine außerhalb der gesetzten Frist liegende nachträgliche Vollmachtserteilung oder Genehmigung der abgegebenen Erklärungen, wie sie in der Klageerhebung durch den Kläger gesehen werden könnte, ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, die späteren Erklärungen wären nach § 134 FlurbG zuzulassen. Anhaltspunkte dafür, daß der durch eigenes Verschulden des Klägers nicht mehr durchsetzbare Anspruch auf Zuteilung einer wertgleichen Abfindung derart berührt wird, daß für ihn eine unbillige Härte eintritt, sind jedoch nicht ersichtlich.