Bundesverwaltungsgericht 9. Senat, Urteil vom 05.05.2015 - 9 C 12/14 = juris (Lieferung 2016)
Aktenzeichen | 9 C 12/14 | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.05.2015 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht 9. Senat | Veröffentlichungen | = juris | Lieferung | 2016 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ist einschränkend auszulegen. Zur Feststellung des Eigentümers eines Grundstücks sind zumindest naheliegende Ermittlungsmöglichkeiten zu ergreifen. Der erforderliche Ermittlungsaufwand hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. |
2. | Ob ein Beteiligter eines Bodenordnungsverfahrens nicht festzustellen ist, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Bodenordnungs- und Flurbereinigungsrechts (§ 57 LwAnpG, § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. §§ 12 f. FlurbG). Danach ist dann, wenn das Grundbuch wegen Versterbens der eingetragenen Person unrichtig ist, entweder eine öffentliche Urkunde oder eine Eigenbesitzbescheinigung der Gemeinde erforderlich (§ 12 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Bloße behördliche Annahmen zu vermeintlichen Erbfolge reichen nicht aus. |
3. | Handelt es sich bei dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer um eine Erbengemeinschaft, ist der Eigentümer schon dann nicht i.S.d. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB festgestellt, wenn nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft unbekannt ist. |
4. | Wird gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ein gesetzlicher Vertreter für ein Bodenordnungsverfahren bestellt, richtet sich der Umfang der Vertretungsmacht nach § 125 Abs. 2 FlurbG. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 57 LwAnpG.