Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 29.06.1990 - 13 AS 89.3789
Aktenzeichen | 13 AS 89.3789 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 29.06.1990 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Aus dem Beginn der Rechtsbehelfsfrist mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (§ 115 Abs. 1 FlurbG) ist abzuleiten, daß dies auch der Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes sein soll. Anderslautende Bestimmungen des VwVfG bzw. BayVwVfG treten hinter dieser Regelung zurück. |
Aus den Gründen
Gegen die Wirksamkeit der Besitzeinweisungsverfügung bestehen keine Bedenken. Soweit sie der Antragsteller in Frage stellt, verkennt er den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides. Seine Überlegungen mögen zutreffen, wenn allein auf das Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - bzw. auf das Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - abgestellt wird. Danach gilt in Fällen der zulässigen ortsüblichen Bekanntmachung der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG bzw. Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG), woran wiederum die Wirksamkeit des Bescheides (§ 43 VwVfG bzw. Art. 43 BayVwVfG) und die Anfechtungsfristen anknüpfen (§ 70 VwGO). Nur trifft das Flurbereinigungsgesetz eine andere Regelung. Gemäß § 115 Abs. 1 FlurbG beginnen die gesetzlichen Fristen, wenn - wie hier - eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt, bereits mit dem ersten Tag der Bekanntmachung. Das Gesetz stellt für den Fristbeginn also nicht auf den Ablauf der Auslegungsfrist ab, sondern sieht den ersten Tag der Bekanntmachung als maßgeblich an. Da Rechtsmittelfristen - wie § 70 VwGO zeigt - an Bekanntgabe und Wirksamkeit des Verwaltungsaktes anbinden und sie damit voraussetzen, mißt folglich der Gesetzgeber flurbereinigungsrechtlichen Anordnungen mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Wirksamkeit bei. Das bedeutet, der streitgegenständliche Bescheid war mit diesem Tag, also dem 20.12.1989, wirksam geworden. - Das Flurbereinigungsgesetz geht dem VwVfG bzw. BayVwVfG als lex specialis vor (vgl. § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz VwVfG). Obwohl fast zeitgleich mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in den Gesetzgebungsgremien beraten, brachte die Novelle zum Flurbereinigungsgesetz von 1976 keine Änderung des § 115 FlurbG.