Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.10.1964 - IV C 73.64 = NJW 1965 S. 168
Aktenzeichen | IV C 73.64 | Entscheidung | Urteil | Datum | 16.10.1964 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = NJW 1965 S. 168 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Erfolgt die postalische Zustellung zwischen zwei Orten gewöhnlich an einem Tag, so ist ein Bürger auch dann ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert, wenn im Festtagsverkehr die am Sonnabend gegen Mittag zur Post gegebene Klageschrift am darauffolgenden Montag noch nicht bei Gericht eingeht. |