Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14.01.1972 - IV TH 53/71 = HessVGRspr. 1972 S. 65
Aktenzeichen | IV TH 53/71 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 14.01.1972 |
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Gericht | Hessischer Verwaltungsgerichtshof | Veröffentlichungen | = HessVGRspr. 1972 S. 65 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Verwaltungsakt, der an mehrere Personen gerichtet ist, ist auch jedem von ihnen zuzustellen, wenn nicht ein Empfänger zugleich den oder die anderen Adressaten vertritt. |
Aus den Gründen
Die angefochtene Verfügung des Antragsgegners war zwar zunächst in fehlerhafter Weise beiden Antragstellern als Adressaten gemeinsam, statt, wie sich aus § 2 (1) S. 1 VwZG (Bund) in Verbindung mit § 1 (1) HessVwZG ergibt, jedem von ihnen zugestellt und deshalb auch nicht wirksam geworden (HessVGH, B v. 5.11.1964, in ESVGH 15, 92 unter Hinweis auf BVerwG in DÖV 1958, 715; vgl. auch Haueisen in NJW 1964, 2037 und 1966, 2340); anders würde es gewesen sein, wenn der Antragsteller zu 2. damals auch Bevollmächtigter der Antragstellerin zu 1. gewesen wäre. Es kann aber nun dahingestellt bleiben, ob der Zustellungsmangel gemäß § 1 HessVwZG i. Vbdg. mit § 9 VwZG (Bund) geheilt wurde, denn jedenfalls hat der Antragsgegner während des Beschwerdeverfahrens die förmliche Zustellung einwandfrei nachgeholt. Damit ist auch die an sich formell ordnungsmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung wirksam geworden.