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von Anonymer Benutzer

RzF - 6 - zu § 112 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 30.10.1970 - 269 VII 67

Aktenzeichen 269 VII 67 Entscheidung Urteil Datum 30.10.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Zustellung eines Bescheides hat grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zu erfolgen.
2. Für die Zustellung genügt aber auch ein Abdruck des Bescheides, der den mit dem Dienstsiegel versehenen und unterschriebenen Bestätigungsvermerk trägt, daß der Abdruck mit der Urschrift übereinstimmt.

Aus den Gründen

Ein beglaubigter Abdruck des mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschwerdebescheids ist den klägerischen Bevollmächtigten zugestellt worden. Dadurch wurde die Klagefrist in Lauf gesetzt. Zwar ist nach dem Gesetz der Bescheid an sich in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zuzustellen; es genügt auch, die Urschrift lediglich vorzulegen (§ 112 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, § 2 Abs. 1 Satz 1 VwZG). Doch sind keine Gründe ersichtlich, die der Zustellung eines belaubigten Abdrucks (also eines Durchschlags der Urschrift) entgegenstehen. Da nicht allgemein festliegt, was unter den Begriff der "Ausfertigung" im Sinne des § 2 VwZG fällt (vgl. Kohlrust-Eimert, Das Zustellungsverfahren nach dem Verwaltungsgesetz, Anmerkung 2 zu § 2), bestehen überdies keine rechtlichen Bedenken dagegen, die Vorschrift weit auszulegen. Daß der mit dem Dienstsiegel versehene und unterschriebene Vermerk lediglich die Übereinstimmung des Abdrucks mit der Urschrift des Beschwerdebescheids "bestätigt", nicht aber "beglaubigt", bleibt auf die Wirksamkeit der Zustellung ohne Einfluß; denn dem Sinn nach drücken beide Worte das gleiche aus, und nur darauf kommt es an.