Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.01.1970 - 31 VII 69
Aktenzeichen | 31 VII 69 | Entscheidung | Urteil | Datum | 22.01.1970 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Wird ein Beschwerdebescheid durch die Post zugestellt, muß die Sendung die Geschäftsnummer tragen. |
Aus den Gründen
Wird ein Beschwerdebescheid durch die Post zugestellt, muß die Sendung die Geschäftsnummer tragen (§ 112 Abs. 1 FlurbG, § 3 VwZG und § 195 ZPO). Fehlt letzte, liegt ein wesentlicher Zustellungsmangel vor.
Im vorliegenden Fall wies der Umschlag, mit dem der Beschwerdebescheid dem Kläger zugestellt wurde, keine Geschäftsnummer auf. Deshalb wurde die Klagefrist trotz der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt (§ 9 Abs. 2 VwZG).
Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob dem Fehlen eines Hinweises über den Zeitpunkt der Zustellung auf dem Briefumschlag des Beschwerdebescheids eine rechtliche Bedeutung zukommt.