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von Anonymer Benutzer

RzF - 2 - zu § 112 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 12.07.1968 - 200 VII 67

Aktenzeichen 200 VII 67 Entscheidung Urteil Datum 12.07.1968
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Fehlen auf der Postzustellungsurkunde Angaben über den zuzustellenden Bescheid, insbesondere die Geschäftsnummer, so leidet die Zustellung an einem unheilbaren wesentlichen Mangel.

Aus den Gründen

Auf der Urkunde ist weder die Zeile "Kurze Bezeichnung des Schriftstücks" ausgefüllt noch eine Geschäftsnummer der Sendung angegeben. Da im Kopf der Urkunde die Aufschrift des Schriftstücks anzugeben ist (vgl. die Überschrift "Postzustellungsurkunde über die Zustellung eines mit folgender Aufschrift versehenen Schriftstückes"), ist bei dem Fehlen der Geschäftsnummer im Kopf der Zustellungsurkunde anzunehmen, daß jene auch nicht auf dem zuzustellenden Brief angegeben war. Durch diese Verletzung der über § 112 Abs. 1 FlurbG zur Anwendung kommenden Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 9 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes leidet die Zustellung an einem unheilbaren wesentlichen Mangel (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.1966 in "Die öffentliche Verwaltung" 1967 S. 688 = Juristische Rundschau 1967 S. 112; ferner Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., RdNr. 20 zu § 56). Da der Beschwerdebescheid der Klägerin zwar zugegangen ist, wie ihre am 2.9.1967 hier eingegangene Klage zeigt, aber seine Zustellung unter einem erheblichen unheilbaren Mangel leidet, ist die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden und somit die erst mehr als zwei Wochen nach dem 17.8.1967 eingegangene Klage nicht wegen Verspätung unzulässig.