Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.09.1994 - 11 B 99.94 = RdL 1994 S. 290
Aktenzeichen | 11 B 99.94 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 19.09.1994 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1994 S. 290 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Aus einer gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 FlurbG öffentlich bekanntgemachten Ladung muß sich mit hinreichender Bestimmtheit ergeben, an wen sie sich richtet. Dazu reicht eine allgemeine Bezeichnung der Adressaten aus, wenn sie geeignet ist, diese erkennen zu lassen, daß sie auch gemeint sind. |
Aus den Gründen
Die mit der Beschwerde sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob es zur ordnungsgemäßen Ladung im Flurbereinigungsverfahren erforderlich ist, "daß die Nebenbeteiligten im Sinne des § 10 Ziff. 2 FlurbG auch genau aufgeführt werden", war für die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts nur von Bedeutung, soweit sie den hier in tatsächlicher Hinsicht allein behaupteten Fall betrifft, daß die Bekanntgabe der Ladung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt. Insoweit bedarf die Frage keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich in dieser Allgemeinheit ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt. Sollen Ladungen in Flurbereinigungsgemeinden oder angrenzenden Gemeinden mehreren Beteiligten bekanntgegeben werden, so kann gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die Bekanntgabe, soweit das Flurbereinigungsgesetz nichts anderes bestimmt, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Macht die Behörde von dieser Ermächtigung Gebrauch, so bedarf es keiner gesonderten Ladung einzelner Beteiligter. Allerdings muß sich aus der öffentlich bekanntgemachten Ladung mit hinreichender Bestimmtheit ergeben, an wen sie sich richtet. Dazu ist es jedoch nicht erforderlich, die Adressaten namentlich aufzuführen. Vielmehr reicht eine allgemeine Bezeichnung aus, wenn sie geeignet ist, die so bezeichneten Adressaten der Ladung erkennen zu lassen, daß sie auch gemeint sind. Dies folgt aus dem Zweck der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, den § 111 FlurbG ebenso verfolgt wie § 110 FlurbG. Für die zuletzt genannte Vorschrift ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß es keiner Ermittlung und namentlichen Bezeichnung aller Betroffenen bedarf (vgl. z. B. BVerwGE 21, 91 <92>; 66, 224 <228>). Ob vorliegend die öffentliche Bekanntmachung hinreichend bestimmt im dargelegten Sinne war, ist eine Frage des Einzelfalles, die die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht rechtfertigt.