Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 05.07.1979 - 13.A - 98/79
Aktenzeichen | 13.A - 98/79 | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.07.1979 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses erfaßt auch solche Beteiligte, die nicht in der Flurbereinigungsgemeinde oder angrenzenden Gemeinden wohnen. |
Aus den Gründen
Das Flurbereinigungsgesetz hat die öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses zugelassen, weil es ohne langwierige Ermittlungen in der Regel nicht möglich ist, alle Beteiligten (§ 10 FlurbG) bereits vor der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens festzustellen oder zu ermitteln. Die öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses erfaßt mithin auch solche Beteiligte, die nicht in der Flurbereinigungsgemeinde oder in den angrenzenden Gemeinden (§ 110 FlurbG) wohnen. Daß deren Rechte nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden, dafür hat der Gesetzgeber in § 134 Absatz 2 und Absatz 3 FlurbG sorge getragen; danach müssen verspätet erhobene Rechtsmittel bei unverschuldeter Versäumung der Frist nachträglich zugelassen werden, wenn diese unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses nachgeholt werden.