Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.11.1966 - IV B 302.65 = RdL 1967 S. 218
Aktenzeichen | IV B 302.65 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 02.11.1966 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1967 S. 218 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die öffentliche Bekanntmachung des Flurbereinigungsbeschlusses nach § 6 Abs. 2, § 110 FlurbG braucht durch besonderen Anschlag nicht auch in Ortsteilen der Flurbereinigungsgemeinde zu erfolgen, wenn ein solcher Anschlag bei gemeindlichen Verfügungen ebenfalls nicht üblich ist. |
Aus den Gründen
In den § 6 Abs. 2, § 110 FlurbG ist eindeutig bestimmt, daß der entscheidende Teil des Beschlusses, der die Flurbereinigung anordnet, lediglich einer "öffentlichen Bekanntmachung" in der Flurbereinigungsgemeinde bedarf; in welcher Form dies geschieht, richtet sich nach den Bestimmungen der maßgeblichen Gemeindeordnung und nach Ortsrecht. In der Gemeinde Th. war der öffentliche Anschlag als Veröffentlichungsform vorgeschrieben und demnach ausreichend. Dies erkennt auch die Klägerin an. Sie bemängelt nur, daß der Beschluß über die Flurbereinigungsanordnung in dem Ortsteil Unter-Th., in dem sie damals wohnte, nicht durch einen besonderen Anschlag bekanntgemacht wurde. Nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts war aber ein solcher Anschlag auch bei gemeindlichen Verfügungen nicht üblich.
Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen keine Bedenken gegen das Institut der öffentlichen Bekanntmachung, die nicht nur im Flurbereinigungsgesetz, sondern in einer Vielzahl von anderen Vorschriften zugelassen ist. Das hat das Revisionsgericht bereits in seinem Beschluß vom 13.11.1961 - BVerwG I B 125.61 - ausdrücklich festgestellt. In dieser Regelung, die der Beschleunigung des Flurbereinigungsverfahrens dient, liegt keine unangemessene Verkürzung des Rechtsschutzes der Flurbereinigungsteilnehmer.