Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.1986 - 5 B 57.84
Leitsätze
1.
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Wird der Flurbereinigungsbeschluß in seinem vollen Wortlaut in der für den Wohnsitz und den beteiligten Grundbesitz zuständigen Flurbereinigungsgemeinde bekannt gemacht, so ist den gesetzlichen Erfordernissen für die öffentliche Bekanntmachung Genüge getan.
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2.
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Enthält die Hauptsatzung einer Gemeinde keine Bestimmung über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten, sondern nur Regelungen über die Bekanntgabe von Satzungen, Abgabeordnungen und Verordnungen sowie sonstige Bekanntmachungen, so ist der Flurbereinigungsbeschluß hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung einer Satzung gleichzustellen und nicht wie sonstige Bekanntmachungen zu behandeln.
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Anmerkung