Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 04.11.2003 - 8 K 14/02 (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | 8 K 14/02 | Entscheidung | Urteil | Datum | 04.11.2003 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Magdeburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die fehlende Beteiligung der mit dem Beschluss über die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens entstehenden Teilnehmergemeinschaft hat auf die Gültigkeit des Bodenordnungsplans jedenfalls dann keinen Einfluss, wenn die Herstellung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen von der Gemeinde übernommen worden ist, sodass es an Aufgaben fehlt, zu deren Erfüllung die Teilnehmergemeinschaft heranzuziehen wäre. |
2. | Einwendungen gegen die Wertermittlung der neuen Grundstücke können mit der Anfechtung des Bodenordnungsplans nicht geltend gemacht werden, wenn die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung bestandskräftig geworden ist und die Gewährung von Nachsicht nicht in Betracht kommt, weil der Betroffene im zeitlichen Zusammenhang mit der Wertermittlung vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen worden ist. |
3. | Das Flurbereinigungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen für die Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 FlurbG vorliegen auch dann, wenn die Behörde verspätet vorgebrachte Einwendungen zugelassen hat. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG.