Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.1973 - 10 W 44/73 = DNotZ 1974 S. 636= IKO 1975 S. 141

Aktenzeichen 10 W 44/73 Entscheidung Beschluss Datum 05.09.1973
Gericht Oberlandesgericht Düsseldorf Veröffentlichungen DNotZ 1974 S. 636 = IKO 1975 S. 141  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

Aus den Gründen

Nach § 29 Abs. 1 RSiedlG vom 11.8.1919 (RGBl. 1429) i. d. F. des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28.7.1963 (BGBl. I S. 1091) sind "alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren i. S. dieses Gesetzes dienen, ... von allen Gebühren, Stempelabgaben und Steuern des Reiches (Bundes), der Bundesstaaten (Länder) und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit". Nach § 29 Abs. 2 RSiedlG ist die Gebührenfreiheit "ohne weitere Nachprüfung" zu gewähren, wenn das Siedlungsunternehmen versichert, daß ein Siedlungsverfahren i. S. des RSiedlG vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung der Durchführung eines solchen Verfahrens dient. Das Gesetz bestimmt weiter, daß diese Versicherung nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden unterliegt. Daraus folgt, daß das Nachprüfungsverbot ebenso für die FinG und dementsprechend auch für die ordentlichen Gerichte gilt.

In der Rechtsprechung und im Schrifttum besteht Übereinstimmung darin, daß durch § 29 Abs. 2 RSiedlG dem Richter die Nachprüfung der tatsächlichen Verhältnisse verboten ist, daß also der Richter bei Vorliegen der Versicherung des Siedlungsträgers nicht die Tatfrage prüfen darf, ob das einzelne Geschäft tatsächlich der Durchführung eines Siedlungsverfahrens dient. Dagegen besteht keine Einigkeit darüber, ob sich das Nachprüfungsverbot auch auf die rechtlichen Verhältnisse erstreckt, also auch auf die Rechtsfrage, ob objektiv ein an sich gebührenpflichtiger Akt vorliegt, der zur Durchführung von Siedlungsverfahren i. S. des Reichssiedlungsgesetzes dienen könne. Das KG (JFG Erg.-Bd. 4, 242; JVBl. 1939, 301) hat die Befugnis des Richters zur Prüfung dieser Rechtsfrage bejaht, während das BayObLG (Rpfleger 1956, 170; RdL 1965, 144) und - ihm folgend - das OLG Celle (Büro 1972, 557; 1973, 320) der Meinung sind, daß der Richter nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht an die Versicherung des Siedlungsträgers gebunden sei. Der hier beschließende Senat tritt dieser Auffassung bei.

Der Wortlaut des § 29 Abs. 2 RSiedlG, daß bei Vorliegen der Versicherung des Siedlungsträgers die Gebührenfreiheit ohne weitere Nachprüfung zu gewähren sei und daß die Versicherung keiner Nachprüfung unterliege, macht keine einschränkende Unterscheidung zwischen einer Nachprüfung in rechtlicher und einer solchen in tatsächlicher Richtung. Das Gesetz bestimmt vielmehr eindeutig, daß die Versicherung schlechthin verbindlich ist. Das ist auch mit rechtsstaatlichen Erwägungen zu vereinbaren. Der Gesetzgeber hat aus sozialen Gründen Geschäfte des Siedlungswesens für gebührenfrei erklärt und gleichzeitig bestimmt, wie die Voraussetzungen für die Gewährung der Gebührenfreiheit nachgewiesen werden können. Daß für den Nachweis die Versicherung des Siedlungsträgers genügt, erklärt sich durch die besondere Stellung der Siedlungsträger. Ihnen sind öffentliche Aufgaben und Pflichten im Siedlungswesen übertragen worden. Bei ihrer Tätigkeit in diesem bedeutsamen Bereich unterliegen sie der staatlichen Aufsicht. Auch ihre besondere Sachkunde macht es verständlich, daß ihnen die Feststellung auch der rechtlichen Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit übertragen ist. Die Abgabe einschließlich der eine Rechtsfrage umfassenden Versicherung fällt in den öffentlichen Aufgabenbereich der Siedlungsträger und kann sogar als ein hoheitliches Handeln aufgefaßt werden. Dann kommt der Versicherung eine den Richter bindende Tatbestandswirkung zu. Ordnet man dagegen die Versicherung dem Privatrecht ein, so löst sie eine unwiderlegliche Rechtsvermutung aus. In beiden Fällen kann der Versicherung ihre bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn ihr solche äußeren oder inneren Fehler anhaften, daß sie mit dem Gesetz offensichtlich unvereinbar ist.

Nur insoweit ist auf die Meinung des Bezirksrevisors einzugehen, die Löschung von Rechten könne niemals den Maßnahmen zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens zugerechnet werden. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Vorschrift des § 29 Abs. 1 RSiedlG weit auszulegen ist. Deshalb ist die Auffassung, daß die Löschung eines zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens eingetragenen Grundpfandrechts noch eine Durchführungsmaßnahme sei, vertretbar. Das OLG Oldenburg (NdsRpfl. 1967, 107) hat einen Kostenstreit in diesem Sinne entschieden.

Der Bezirksrevisor sieht darin, daß sich das OLG Oldenburg in dessen gerade angeführten Beschluß mit dem Begriff der Durchführungsmaßnahmen auseinandergesetzt hat, seine Ansicht von der richterlichen Nachprüfbarkeit einer Versicherung nach § 29 Abs. 2 RSiedlG bestätigt. Er meint, die Ausführungen des OLG Oldenburg wären bei Bejahung der Bindungswirkung entbehrlich gewesen. Auch darin ist dem Bezirksrevisor nicht zu folgen. Denn die Versicherung schafft keine Gebührenbefreiung, sondern bezeugt sie nur (BayObLGZ 1964, 219). Deshalb darf der Richter, wenn eine dem Gesetz entsprechende Versicherung nicht vorliegt, nicht etwa die Gebührenfreiheit versagen, sondern hat in eigener Zuständigkeit deren sachlichen Voraussetzungen zu prüfen (OLG Celle, Büro 1972, 728).