Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 28.10.1998 - 13 A 96.2608 = RdL 1999 S. 43= BayVBl 1999, 379
Aktenzeichen | 13 A 96.2608 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 28.10.1998 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 1999 S. 43 = BayVBl 1999, 379 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | § 108 FlurbG findet auf flurbereinigungsgerichtliche Verfahren keine Anwendung. |
Aus den Gründen
Nach § 2 Abs. 3 GKG (nicht § 2 Abs. 2 Satz 1 GKG, wie von der Beklagten angeführt) finden vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei gemäß § 108 FlurbG von den Kosten des vor dem Flurbereinigungsgericht durchgeführten Verfahrens befreit, da die Prozeßführung im Verfolg des ihr erteilten Auftrages, den Flurbereinigungsplan zu erstellen, der Durchführung der Flurbereinigung diene. Die Beklagte spricht damit jedoch eine persönliche Kostenfreiheit an, die ihr als Flurbereinigungsbehörde zustehe. Diese persönliche Kostenfreiheit ist aber nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GKG gerade ausgeschlossen.
§ 108 FlurbG stellt eine Vorschrift über sachliche Kostenfreiheit dar. Hiernach sind Geschäfte und Verhandlungen frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, wenn sie der Durchführung der Flurbereinigung dienen, d. h. Maßnahmen betreffen, die dem in § 37 Abs. 1 FlurbG enthaltenen Auftrag zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes dienen (vgl. Schwantag in Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz 7. Aufl., RdNr. 3 zu § 108). Durch die Kostenbefreiung soll die Durchführung der Flurbereinigung gefördert und erleichtert werden. Zweck eines beim Flurbereinigungsgericht geführten Rechtsstreits ist es jedoch nicht, die Flurbereinigungsbehörde bei der Planung und Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens zu unterstützen, sondern es geht in der Regel um die nachträgliche Überprüfung, ob die Flurbereinigungsbehörde rechtmäßig gehandelt hat. § 108 FlurbG stellt deshalb keine von den Gebühren eines vor dem Flurbereinigungsgericht durchgeführten Verwaltungsrechtsstreits befreiende Vorschrift dar.
Dafür spricht auch die Stellung der Vorschrift im Gesetz unter dem achten Teil "Kosten". Dieser Teil erfaßt ersichtlich nur solche, die bei den Behörden und Stellen im Verwaltungsverfahren entstehen oder geltend gemacht werden können bzw. könnten. Die Kostenregelung im Rechtsbehelfsverfahren ist demgegenüber im zehnten Teil des Gesetzes eingegliedert, weshalb sich auch Schwantag in Seehusen/Schwede a.a.O. RdNr. 33 zu § 108 zu Recht zu der Auffassung bekennt, daß die Kosten des Widerspruchsverfahrens und des Streitverfahrens vor dem Flurbereinigungsgericht nicht unter § 108 FlurbG fallen.
Die dieser Auffassung entgegenstehende Ansicht der Beklagten, das Führen eines Prozesses vor dem Flurbereinigungsgericht diene der Durchführung der Flurbereinigung, hätte zudem zur Folge, daß nicht nur die Flurbereinigungsbehörde, sondern auch die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens von den Gebühren eines flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens befreit wären. Diesem Ergebnis steht aber - wie angedeutet - bereits entgegen, daß der Gesetzgeber in § 147 FlurbG auf Einzelfälle bezogene Regelungen über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens getroffen hat. Solche Regelungen wären ausgeschlossen, wenn § 108 FlurbG eine Vorschrift über sachliche Kostenfreiheit im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG darstellen würde, da dann für das flurbereinigungsgerichtliche Verfahren unabhängig von dessen Ausgang keine Kosten erhoben würden.