Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 15.07.1977 - 132 XIII 76 = RdL 1978 S. 95= AgrarR 1978 S. 166
Aktenzeichen | 132 XIII 76 | Entscheidung | Urteil | Datum | 15.07.1977 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 1978 S. 95 = AgrarR 1978 S. 166 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zu den Kosten im Sinne des § 107 Abs. 2 FlurbG rechnen auch die Kosten der Anwendung (Androhung) von Zwangsmitteln. |
Aus den Gründen
Nach § 137 Abs. 1 Satz 1 FlurbG können Verwaltungsakte der Flurbereinigungsbehörde mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dabei gelten die §§ 6 bis 18 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27.4.1953 (BGBl I S. 157), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.1976 (BGBl I S. 3341), entsprechend, nicht aber § 19 VwVG über die Kostenregelung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz. Für eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung besteht kein Anlaß, da das Flurbereinigungsgesetz insoweit eine eigene Kostenregelung trifft, die den Besonderheiten des Flurbereinigungsverfahrens Rechnung trägt. Zu den Kosten im Sinne des § 107 Abs. 2 FlurbG rechnen auch die Kosten der Anwendung von Zwangsmitteln (Steuer, 2. Auflage, Anm. 6 und Seehusen / Schwede / Nebe, 2. Auflage, Anm. 2, je zu § 107 FlurbG). Es handelt sich um eine kostenrechtliche Sondervorschrift des Bundes, die die Grundlage für eine materielle Kostenerhebung in den dort genannten Fällen bildet. Ergänzend tritt das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) des Bundes vom 23.6.1970 (BGBl I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.1976 (a.a.O.), hinzu, das selbst keine sachliche Kostenpflicht liefert, sondern zusammenfassend alle die Rechtsfragen ordnet, die bei der Kostenerhebung aufgrund von Bundesgesetzen der verschiedenen Materien zu beachten, aber dort nicht im einzelnen geregelt sind (Birkner, Verwaltungskostenrecht, Einführung zum Kostengesetz unter Abschnitt I b). Das bayerische Kostengesetz (KG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1969 (GVBl. S. 165), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.12.1976 (GVBl. S. 544), kommt daneben nur insoweit zum Zuge, als das Sonderrecht und das VwKostG keine Bestimmungen treffen und die Anwendung bayerischen Landesrechts nicht ausschließen (Birkner, a.a.O.).
Im Gegensatz zum Veranlassungsprinzip des Art. 2 KG können die verursachten Kosten nach § 107 Abs. 2 FlurbG nur dann zur Last gelegt werden, wenn sie verschuldet wurden. Dieses Verschulden muß nachgewiesen sein; der als Kostenschuldner in Anspruch Genommene kann mithin schlüssig vortragen, er habe die Vereitelung des Termins oder der sonstigen Maßnahmen nicht verschuldet. Verschulden setzt die Vorwerfbarkeit voraus.
Der Kläger hat im gegebenen Fall das Einschreiten der Behörde veranlaßt und die damit verursachten Kosten verschuldet. Trotz Kenntnis von der Abmarkung nahm er unter Verstoß gegen die vorläufige Besitzeinweisung noch Arbeiten auf seinen alten Grundstücken vor, an denen er bereits den Besitz verloren hatte, und hinderte den Planempfänger an der Bewirtschaftung des diesem zugewiesenen neuen Grundstücks.