Flurbereinigungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2009 - 70 S 2.08 (Lieferung 2010)
Aktenzeichen | 70 S 2.08 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 24.07.2009 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Berlin-Brandenburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2010 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ausführungskosten im Sinne des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 FlurbG sind nur die für gemeinschaftliche Anlagen im Sinne des § 39 Abs. 1 FlurbG erforderlichen Aufwendungen. Eine gemeinschaftliche Anlage liegt nur dann vor, wenn die Anlage zumindest auch einem gemeinschaftlichen Zweck dient. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 31 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG.