Flurbereinigungsgericht Kassel, Bescheid vom 24.05.2005 - 23 F 725/05 (Lieferung 2006)
Aktenzeichen | 23 F 725/05 | Entscheidung | Bescheid | Datum | 24.05.2005 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | 2006 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Nicht-Antragspartner bzw. Nicht-Tauschpartner im Tauschgebiet haben grundsätzlich keine Klagebefugnis bei der Anfechtung eines Anordnungsbeschlusses im freiwilligen Landtauschverfahren. |
2. | Die Anordnung eines freiwilligen Landtauschverfahrens löst keine spezielle Mitwirkungspflicht zur Errichtung fester Grenzzeichen aus. |
Aus den Gründen
Die Entscheidung kann gemäß § 145 Abs. 1 FlurbG durch den Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichts ergehen, weil das Sach- und Rechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage offensichtlich unzulässig ist.
Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Ihr Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung subjektiv individueller Rechte als möglich erscheinen zu lassen. Der streitbefangene Anordnungsbeschluss bezieht keines ihrer Grundstücke in das Tauschgebiet ein. Die Anordnung selbst führt für sich genommen weder zur Errichtung eines Golfplatzes noch zu einer sonstigen Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin, auch nicht zu einer Veränderung der Erschließung. Soweit das Landtauschverfahren als Trittstein für Folgeverfahren dienen mag, mit denen die von der Klägerin befürchtete Erweiterung der Golfplatzanlage vorangetrieben werden sollte, bleibt die Klägerin darauf verwiesen, bei eventuellen Rechtsverletzungen den dann möglichen Rechtsschutz in diesen Verfahren zu suchen. Das von Freiwilligkeit der Teilnehmerschaft geprägte Landtauschverfahren steht dafür nicht zur Verfügung.
Auch die Möglichkeit, zur Errichtung fester Grenzzeichen mitwirkungspflichtig und damit beteiligungsbefugt im Sinne des § 10 Abs. 2 f) FlurbG zu werden, gibt der Klägerin hier keine Klagebefugnis. Die Anordnung eines freiwilligen Landtauschverfahrens löst keine spezielle Mitwirkungspflicht zur Errichtung fester Grenzzeichen aus. Selbst die Grenzfeststellung nach § 56 FlurbG ist nicht in jedem Fall mit der Errichtung fester Grenzzeichen verbunden, da die entsprechende Sicherstellung nur "soweit erforderlich" zu erfolgen hat.
Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Teilung des früheren Grundstücks Gemarkung T , Flur 2, Flurstück 169/5 und darauf bezieht, das zwischen den durch die Teilung entstandenen Flurstücken 169/6 und 169/7 eine mit festen Grenzzeichen markierte Grenze fehle, besteht dieser Zustand offenbar unabhängig von der streitbefangenen Anordnung des Landtauschverfahrens.