Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 25.02.1969 - VII 582/68

Aktenzeichen VII 582/68 Entscheidung Urteil Datum 25.02.1969
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zersplittert im Sinne von § 1 FlurbG ist der Grundbesitz, wenn er allgemein für eine neuzeitliche Bewirtschaftung in zu viele und zu kleine Grundstücke parzelliert ist, und zwar bei Betrachtung des gesamten Verfahrensgebiets. Entscheidend ist nicht, ob diese Voraussetzungen bei dem Grundbesitz jedes einzelnen Beteiligten vorliegen (vgl. BVerwG in RdL 1961, 190).
2. Die Gebietskarte ist ein ausreichender Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 FlurbG (vgl. BVerwG, Beschl. vom 13.11.1961 - I B 125.61 - und vom 19.8.1963 - I CB 78.63 -, RdL 1965, 168).
3. Die Frage, ob eine Zusammenlegung in der durch das Flurbereinigungsgesetz geforderten Weise geschehen kann, wenn der Besitz in Weinbaugebieten auf viele Einzelbesitzer verteilt ist, so daß viele Teilnehmer nur ein Flurstück besitzen, ist zu bejahen.
4. Auch durch die Zusammenlegung von Einzelflurstücken verschiedener Eigentümer, die Rebenaufbau betreiben wollen, zu einer einheitlichen Anbaufläche wird eine bessere Bewirtschaftung dieser Flurstücke ermöglicht und so der Rebenanbau intensiviert. Eine solche Zusammenlegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Zusammenlegung im Sinne des § 1 FlurbG zu beurteilen.
5. Rebgrundstücke sind unwirtschaftlich geformt, wenn sie zu kurz oder zu lang sind oder Raine, Mulden und Terrassen aufweisen, die eine moderne Bewirtschaftung stören. Solche Bewirtschaftungshindernisse und Erschwernisse sind unter Anwendung des § 1 FlurbG zu beseitigen. Ob diese Beseitigung unter den Begriff wirtschaftliche Gestaltung zu fassen ist oder ob es sich hierbei um andere landeskulturelle Maßnahmen handelt, kann dahinstehen. Daß solche Maßnahmen zulässig sind, zeigt schon § 50 Abs. 3 FlurbG in Verbindung mit § 3 AG B.-W. z. FlurbG, wo ausdrücklich festgelegt ist, daß es zu den ertragsfördernden Maßnahmen gehört, die Voraussetzungen für einen Rebenneuaufbau zu schaffen.