Flurbereinigungsgericht Bautzen, Beschluss vom 02.06.2006 - F 7 BS 117/05 (Lieferung 2007)

Aktenzeichen F 7 BS 117/05 Entscheidung Beschluss Datum 02.06.2006
Gericht Flurbereinigungsgericht Bautzen Veröffentlichungen Lieferung 2007

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei der Regelung der Folgen eines Straßenbauvorhabens handelt es sich um eine typische Aufgabe der Flurbereinigung. Sie dient der Bewältigung der durch die straßenbaubedingten Zerschneidung der Flur entstehenden nachteiligen Folgen für die Land- und Forstwirtschaft und damit der Verbesserung ihrer Bedingungen i. S. von § 1 FlurbG.
2. Eine "Einleitung" im Sinne des § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG liegt bereits in dem Beginn des Anhörungsverfahrens.
3. Das Flurbereinigungsverfahren eröffnet wegen der Präklusionswirkung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwVfG keine Möglichkeit, fehlende Einwände gegen den Planfeststellungsbeschluss im nachfolgenden Anordnungsbeschluss zur ländlichen Neuordnung geltend zu machen.

Aus den Gründen

<Anmerkung der Redaktion: Der Antragsgegner trägt u. a. vor: "Mit ihrer Bezugnahme auf eine Ausweisung von Vogelschutzgebieten könne die Antragstellerin nicht gehört werden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 21.07.2004 sei durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2005 unanfechtbar geworden. Wegen der Präklusionswirkung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - könne die Antragstellerin mit diesem Einwand nicht mehr durchdringen. Die fehlende Einwendungsmöglichkeit gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss könne sie nicht über das Flurbereinigungsverfahren umgehen.">

aa) Der Anordnung einer ländlichen Neuordnung durch das ALE kann die Antragstellerin weder mit Erfolg entgegenhalten, dass der zu Grunde liegende Planfeststellungsbeschluss angefochten und seine Realisierung deshalb ungewiss sei, noch, dass sich kein flurbereinigungsrechtlicher Grund für eine Neuordnung erkennen lasse.

Der Senat hat bereits in seinem zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens ergangenen Beschluss vom 25.03.2004 - F. 7 BS 344/03 - ausgeführt, dass gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG das Flurbereinigungsverfahren bereits angeordnet werden kann, wenn das Planfeststellungsverfahren für das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Enteignung durchgeführt werden soll, eingeleitet ist. Eine "Einleitung" in diesem Sinne liegt bereits in dem Beginn des Anhörungsverfahrens (s. Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, § 141 FlurbG, RdNr. 87). Dies bedarf jedoch keiner weiteren Vertiefung. Durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2005 (9 A 33.04, 9 A 34.04 und 9 A 49/04) sind die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zu dem hier in Rede stehenden Teilstück der B 178 n abgewiesen und dieser Beschluss unanfechtbar geworden. Die aus der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses durch die Klägerin abgeleiteten Realisierungszweifel sind hierdurch gegenstandslos geworden.

Dass die ländliche Neuordnung durch einen Planfeststellungsbeschluss zu einem Straßenvorhaben veranlasst wurde, begründet keine Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit und der Erreichbarkeit flurbereinigungsrechtlicher Ziele. Das ALE weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Regelung der Folgen eines Straßenbauvorhabens um eine typische Aufgabe der Flurbereinigung handelt. Sie dient der Bewältigung der durch die straßenbaubedingten Zerschneidung der Flur entstehenden nachteiligen Folgen für die Land- und Forstwirtschaft und damit der Verbesserung ihrer Bedingungen i. S. v. § 1 FlurbG.

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Der Senat schließt sich auch nicht der Auffassung der Antragstellerin an, dass das gesamte Vorhaben der Planfeststellung zum Scheitern verurteilt sei, da die geplante Trasse die Flächen von Vogelschutzgebieten schneide, deren Festsetzung für die Zukunft zu erwarten sei. Diesem Einwand kann bereits aufgrund des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses infolge der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2005 (aaO) nicht gefolgt werden. Er ist deshalb ungeeignet, den Planfeststellungsbeschluss und damit auch die Möglichkeiten seiner Umsetzung in Frage zu stellen. Das Flurbereinigungsverfahren eröffnet der Antragstellerin keine Möglichkeit diese Einwände gegen den der Planfeststellung nachfolgenden Anordnungsbeschluss zur ländlichen Neuordnung durch das ALE mit Erfolg geltend zu machen. Als Einwände gegen die Planfeststellung sind sie im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (VGH Kassel, Urt. v. 20.02.1986, UPR 1986, 360 = AgrarR 1988, 224 = RdNr. 42 bei juris).