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RzF - 16 - zu § 1 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.02.1978 - 5 B 85.76

Aktenzeichen 5 B 85.76 Entscheidung Beschluss Datum 13.02.1978
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten angestrebte Zusammenlegung zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten ländlichen Grundbesitzes ist auch bei verhältnismäßig kleinen Besitzständen im Eigentum fast sämtlicher Teilnehmer nicht ausgeschlossen.
2. Der Anordnung einer Flurbereinigung steht gesetzlich nicht entgegen, daß eine nicht unerhebliche Anzahl von Teilnehmern ihren geringen, aus einem oder wenigen Grundstücken bestehenden Besitzstand bereits ungünstig verpachtet haben und auch nach Beendigung des Verfahrens befürchten, keinen günstigeren Pachtzins zu erhalten.

Aus den Gründen

Eine grundsätzliche Frage ergibt sich nicht aus der von den Beschwerdeführern aufgestellten, vom Flurbereinigungsgericht als wahr unterstellten Tatsachenbehauptung, daß etwa 90 v. H. der Teilnehmer nur über einen Eigenbesitz von 1 bis maximal 2 ha Größe verfügten, und der daraus gezogenen Folgerung, daß insoweit eine Zusammenlegung wiederum nur in der gleichen Größenordnung erreicht werde und deshalb ein rechtliches Interesse an einer Durchführung der Flurbereinigung nicht bejaht werden könne.

In der Rechtsprechung ist geklärt, daß selbst arrondierte Teilbereiche innerhalb des Verfahrensgebietes weder ein Einleitungshindernis bilden noch die Verpflichtung nach sich ziehen, derartige Bereiche von der Flurbereinigung auszunehmen oder die Grenzen des Verfahrensgebietes danach auszurichten (BVerwGE 45, 112). Um so weniger kann umgekehrt die relativ geringe Durchschnittsgröße der Besitzstände der überwiegenden Anzahl der Teilnehmer einer Flurbereinigung entgegenstehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die verhältnismäßig kleinen Besitzstände noch in mehrere Flurstücke zerfallen, darüber hinaus ungünstige Gestaltungsformen aufweisen und eine ungenügende Erschließung der Besitzstände besteht. Eine nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten angestrebte Zusammenlegung zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten ländlichen Grundbesitzes ist selbst bei verhältnismäßig kleinen Besitzständen im Eigentum fast sämtlicher Teilnehmer denkgesetzlich nicht ausgeschlossen. Einer näheren Präzisierung der daraus herleitbaren Frage, von welchem Grad erreichbarer Zusammenlegung an die Durchführung einer Flurbereinigung unwirtschaftlich und unzweckmäßig angesehen werden müßte, bedarf es aber im vorliegenden Fall deswegen nicht, weil nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts die leichte Austauschbarkeit der Grundstücksflächen aufgrund der auf der Albhochfläche bestehenden günstigen Oberflächengestaltung gewährleistet ist und eine Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung über den derzeitigen Zustand hinaus erreicht werden kann. Daß das Interesse der Beteiligten auch dann nicht auszuschließen ist, wenn in die Überprüfung der realitätsbezogenen Anforderungen für die Anordnung einer Flurbereinigung auch prognostische Erwartungen miteinbezogen werden, ist durch die Rechtsprechung ebenfalls geklärt (BVerwGE 45, 112).

Der Anordnung einer Flurbereinigung steht gesetzlich auch nicht entgegen, daß eine nicht unerhebliche Anzahl von Teilnehmern ihren geringen, aus einem oder wenigen Grundstücken bestehenden Besitzstand bereits ungünstig verpachtet haben und auch nach Beendigung des Verfahrens befürchten, keinen günstigeren Pachtzins zu erreichen. Das Flurbereinigungsgesetz sieht im übrigen sowohl die Möglichkeit eines Pachtwertausgleichs (§ 70 FlurbG) als auch einer vollen oder teilweisen Geldabfindung (§ 52 FlurbG) vor, auf die bei der Durchführung des Verfahrens zurückgegriffen werden könnte.