Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.10.1972 - V B 4.72 = AgrarR 1973 S. 86

Aktenzeichen V B 4.72 Entscheidung Beschluss Datum 17.10.1972
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen AgrarR 1973 S. 86  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

Aus den Gründen

Der Frage, ob in das Flurbereinigungsgebiet von insgesamt 900 ha ein Teilgebiet von 200 ha (Fluren 5 und 19) einbezogen werden dürfe, wenngleich weder ein örtlicher noch sachlicher Zusammenhang des Teilgebiets mit dem übrigen Flurbereinigungsgebiet und den dort durchgeführten Straßenbaumaßnahmen bestehe und die landwirtschaftliche Nutzung dieses Teilgebiets zum großen Teil heute schon, der Rest in kürzester Zeit aufhören werde, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die dem vorliegenden Fall anhaftenden besonderen Umstände lassen eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung nicht aufkommen und die danach verbleibenden Randfragen haben durch das Bundesverwaltungsgericht bereits eine Klärung gefunden. Nach den verbindlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts kann dem in die Flurbereinigung einbezogenen Gebiet der Charakter landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht abgesprochen werden. In zutreffender Weise ist danach im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 28.12.1960 - BVerwG I B 159.60 - (RdL 61, 80)) ausgeführt, daß der am Rand der Großstadt M. befindliche ländliche Grundbesitz der Flurbereinigung in gleicher Weise unterworfen werden könne, wie jeder andere im Zeitpunkt der Anordnung vorhandene landwirtschaftliche Besitz. Nach den weiteren verbindlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ist der Müllplatz in der Flur 19 von unerheblicher Größe und der Golfplatz in Flur 5 nur mit 30 ha anzusetzen, so daß bei der Gesamtgröße des als Einheit zu sehenden Bereichs beider Fluren von rund 200 ha der Charakter landwirtschaftlich genutzter Fläche nicht beseitigt ist. Vom Zweck der Flurbereinigung wird dieser Teilbereich deshalb noch erfaßt. Wenn Überlegungen bestehen sollten, darin später eine Naherholungszone zu schaffen, so hindert das die Flurbereinigung zur Zeit jedenfalls nicht. Die Flurbereinigung dient auch der allgemeinen Landeskultur (§ 1 FlurbG) mit den in den § 37, § 39, § 40 FlurbG näher umschriebenen weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten. Da das in der aufgeworfenen Frage verneinte Bestehen eines örtlichen und sachlichen Zusammenhangs des umrissenen Teilbereichs mit dem übrigen Flurbereinigungsgebiet tatsächlich nicht geleugnet werden kann, verliert die darauf gestützte Problemstellung die ihr zugedachte Bedeutung. Ob eine prognostizierte zukünftige Entwicklung des bezeichneten Teilbereichs einer Einbeziehung in das Flurbereinigungsgebiet entgegenstehen könnte, würde von den Auswirkungen struktureller Veränderungen abhängen, die sich nur auf Grund konkrete Gestalt angenommener Vorhaben abzeichnen ließen. Von einer durchführungsreifen strukturverändernden Projektierung kann jedoch weder nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts noch nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Kläger ausgegangen werden, wonach eine prozentual gestaffelte Strukturveränderung in sieben bis zehn Jahren zu erwarten sei. Nach der Rechtsprechung könnte derartigen Erwartungen nur dann rechtliches Gewicht beigemessen werden, wenn nach den örtlichen und überörtlichen Planungen in kürzester Zeit das gesamte Verfahrensgebiet vollständig bebaut würde, so daß der Kostenaufwand nicht gerechtfertigt wäre (Beschluß vom 28.12.1960 - BVerwG I B 159.60 (RdL 1961, 80)).

Die weitere Frage, ob und wie die Ladung zur Aufklärungsversammlung in den Nachbargemeinden zu erfolgen habe, kann für den vorliegenden Fall keine Bedeutung gewinnen, weil nach den unbestrittenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts die Ladung nach § 5 Abs. 1 FlurbG auch im "Mannheimer Morgen" bekanntgemacht worden ist, dessen Verbreiterungsgebiet sich weit über die an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Nachbargemeinden erstreckt.

Eine Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht gegeben. Das Urteil des Flurbereinigungsgerichts steht insbesondere auch nicht im Widerspruch zu dem in BVerwGE 8, 197 veröffentlichten Erkenntnis. Es ist bereits dargelegt, daß die prognostizierte Struktur- und Nutzungsvariante die Einbeziehung des Teilbereichs in das Flurbereinigungsgebiet nicht hindert. Aus der indizierten Entscheidung ist eine gegenteilige Rechtsauffassung nicht zu entnehmen. Das auf die erwartete überörtliche Raumkonzeption möglicherweise gegründete, der Flurbereinigung entgegenstehende Interesse der Kläger reicht auch nicht aus, das wohlverstandene Interesse der Beteiligten des Gesamtgebiets im Sinne des § 4 FlurbG in Frage zu stellen.

Auch die erhobenen Verfahrensrügen können eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Die Rüge, daß die Anhörung des Bürgermeisters der Stadt V. in amtlicher Eigenschaft der Prozeßordnung fremd sei, ergibt keinen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte. Die Anhörung einer solchen Auskunftsperson ist zulässig und die hierdurch vermittelte Auskunft auch verwertbar. Nach § 87 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 272 b Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist die mündlich erteilte oder schriftlich eingeholte amtliche Auskunft ein selbständiges und zulässiges Beweismittel, das bei Behörden die Zeugenvernehmung und die Anhörung als Sachverständiger ersetzt. Die amtliche Auskunft und die Anhörung der Auskunftsperson kann danach auch außerhalb der Beweismittel gewürdigt werden, die nach § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO "insbesondere" gegeben sind (Beschluß vom 29.1.1960 - BVerwG V CB 217.59 - (DÖV 1960, 386) und Urteil vom 22.1.1969 (BVerwGE 31, 212/216)).

Da die Anhörung des Bürgermeisters keine das Verfahren betreffende Vorschrift verletzt, kann es dahinstehen, ob die beschwerdeführenden Kläger einen aus diesem Zusammenhang herzuleitenden Verfahrensmangel bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht hätten rügen müssen, nachdem sie von der Ladung, der Anwesenheit und der vorgesehenen Anhörung Kenntnis erhalten hatten, oder durch die rügelose Einlassung auf ein dahin gehendes Recht verzichtet haben, weil insoweit kein unverzichtbarer Mangel gegeben ist (§ 295 ZPO). Eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann hierauf nicht gegründet werden. Was im Zusammenhang mit der Anhörung des Bürgermeisters darüber hinaus vorgebracht wird, kann mangels schlüssiger Rügen allenfalls als qualifiziertes Bestreiten der für das Revisionsgericht verbindlichen Sachverhaltungsfeststellung angesehen werden.

Die Ablehnung des nach der Anhörung des Bürgermeisters in amtlicher Eigenschaft von den Klägern zu Protokoll gegebenen Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ergibt keinen vorwerfbaren Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führen müßte. Der Umfang der Beweisaufnahme wird durch das Tatsachengericht bestimmt, das an Beweisanträge nicht gebunden ist (§§ 96 Abs. 1, 86 Abs. 1 VwGO). Erforderlich ist die unmittelbare Beweiserhebung nur über solche Tatsachen, die noch nicht als feststehend angesehen werden können, nach der Überzeugung des Gerichts aber für die Entscheidung wesentlich sind und deshalb festgestellt werden müssen. Da das Gericht bei der Ablehnung des Beweisantrags und in den Gründen der Entscheidung dargelegt hat, warum das beantragte Sachverständigengutachten nicht erforderlich sei, könnte ein Verfahrensmangel nur darin liegen, daß das Gericht mangels sachkundiger Beurteilungsmöglichkeit von einem unvollständigen oder unzutreffend dargestellten Sachverhalt ausgegangen sei. Das mit dem Beweisantrag umrissene Thema der sachverständigen Begutachtung bezog sich auf die im Rahmen der Großraumkonzeption zu erwartende Nutzungsveränderung des von der Flurbereinigung auszunehmenden Teilbereichs. Nach der Anhörung des Bürgermeisters konnte das Flurbereinigungsgericht unter Berücksichtigung der von diesem in amtlicher Eigenschaft abgegebenen Bekundungen und der aus dem vorgelegten Flächennutzungsplan zu entnehmenden Bestätigungen davon ausgehen, daß für das Verfahrensgebiet trotz der konzipierten Planungen die erforderlichen Voraussetzungen für die angeordnete Flurbereinigung gegeben waren. Das zu beurteilen ist eine der ständigen Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts, zu deren Bewältigung das Gericht nach § 139 FlurbG eine qualifizierte Besetzung erhält, um den Erfordernissen der Praxis Rechnung zu tragen. Darüber hinaus bedurfte es keiner Inanspruchnahme sachverständiger Personen, weder zur Ermittlung weiterer, für das Verfahren unerheblicher Planvorstellungen noch für die sachverständige Würdigung des ermittelten Sachverhalts. Von der Hinzuziehung eines Sachverständigen kann abgesehen werden, wenn das Gericht erforderliche Sachkunde besitzt (Beschlüsse vom 24.2.1961 - BVerwG V B 22.61 - und vom 31.10.1967 - BVerwG IV B 65.67 -), und keine besonders schwierig gelagerten Umstände vorliegen (Beschlüsse vom 21.12.1965 - BVerwG IV B 77.65 - (RdL 1966, 111) und vom 22.12.1965 - BVerwG IV B 76.65 - (RdL 1966, 193 ff.)). Das Vorbringen der beschwerdeführenden Kläger enthält keine Anhaltspunkte für begründete Zweifel an der Sachkunde des Gerichts zur Feststellung und Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Gerade bei der Feststellung der Voraussetzungen für die Anordnung der Flurbereinigung im Verfahrensgebiet hat sich das Gericht nicht allein auf die eigene Sachkunde gestützt, sondern die amtliche Auskunft über die bestehende und anhand des vorgelegten Flächennutzungsplans und der kommunalen Vorhaben zu erwartende Nutzungsstruktur des Flurbereinigungsbereichs eingeholt.

Da eine sachverständige Ergänzung des Sachverhalts und die sachverständige Beurteilung dieser Ergänzung nicht erforderlich war, kann aus der Ablehnung des gestellten Beweisantrags kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel hergeleitet werden.