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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 30.01.1959 - 5 S 178/58

Aktenzeichen 5 S 178/58 Entscheidung Urteil Datum 30.01.1959
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung im Einzelfall.

Aus den Gründen

Bei der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse und Umstände kann von der Flurbereinigung nicht verlangt werden, daß in jedem Einzelfall eine Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugung eintritt, wenn die Flurbereinigung nur mittels einer durchgreifenden Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes der Förderung der allgemeinen Landeskultur und vor allem der bäuerlichen Betriebe dient, deren Erhaltung das Flurbereinigungsgesetz in erster Linie bezweckt (vgl. Urteil d. erk. Senats vom 16.4.1956 - 5 S 25/56). Es kommt also auch nicht darauf an, ob bei einer kleineren oder größeren Zahl von Grundstückseigentümern die Zusammenlegung wegen ihres Besitzes von nur 1 oder 2 Flurstücken von wesentlicher Bedeutung oder auch nur möglich sein kann. Die Maßnahmen der Zusammenlegung und besseren Gestaltung einzelner Flurstücke greifen hier ineinander über, so daß der Umfang des Flurbereinigungsgebietes zweckentsprechend bestimmt worden und eine Beschränkung auf den von der früheren Feldbereinigung nicht erfaßten Gebietsteil nicht möglich ist.