Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 17.02.2000 - 13 A 98.2259

Aktenzeichen 13 A 98.2259 Entscheidung Urteil Datum 17.02.2000
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Weicht die Ausführung einer gemeinschaftlichen Anlage nicht nur unwesentlich von den Festsetzungen des Planes nach § 41 FlurbG ab und soll die Abweichung beibehalten werden, so ist hierfür eine planrechtliche Änderung durchzuführen, damit der Betroffene den Rechtsweg beschreiten kann.
2. Wirkt sich die angestrebte Änderung auf Rechte und/oder Pflichten Dritter aus, so steht deren Anspruch auf rechtlich zutreffende und aktualisierte Planungsgrundlagen bis zu seiner Erfüllung einer Schlussfeststellung entgegen.

Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist begründet, da die gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG getroffene Feststellung, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt sei und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustünden, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen, die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin <=Gemeinde> hat Anspruch darauf, dass die ihr im Flurbereinigungsplan zu Eigentum und Unterhaltung zugeteilten neuen Wege (§ 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG und Art. 12 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -) auf rechtlich zutreffenden und aktualisierten Planungsgrundlagen beruhen. Diesem Anspruch genügen die Planfestsetzungen hinsichtlich der Wege Flurst. ... nicht.

In dem in den Flurbereinigungsplan aufgenommenen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (§ 41 FlurbG), der am 13. Juni 1973 gemäß § 41 Abs. 3 FlurbG in der Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBI. I S. 591) vorläufig festgestellt worden war, sind die fraglichen Wege als gemeinschaftliche Anlagen im Sinne des § 39 FlurbG mit dem Bautyp 8 gekennzeichnet.

Dieser Planfestsetzung entsprechen die beiden Wege jedenfalls seit ihrem Ausbau durch die beigeladene Teilnehmergemeinschaft aufgrund deren Beschlüssen vom 12. März 1990 und 2. September 1992 nicht mehr. Denn durch die Herstellung von Zementbetonspurbahnen wurden die Wege mit einer Befestigung für landwirtschaftliche Wege mit mittlerer Beanspruchung versehen, die dem Bautyp 6 zuzurechnen sind.

Der Übergang von Bautyp 8 auf Bautyp 6 stellte eine - nicht nur unwesentliche (hierzu vgl. BVerwG vom 26.10.1978 RzF - 4 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG) - Änderung des in den Flurbereinigungsplan aufgenommenen Planes nach § 41 FlurbG dar, da die hierdurch gegebene höhere Belastbarkeit der Wege sowohl bei der Planung zu berücksichtigen war (z.B. durch die Notwendigkeit, die schadlose Beseitigung des Oberflächenwassers sicher zu stellen) als auch Auswirkungen auf die sich aus der Straßenbaulast der Klägerin ergebenden Aufwendungen hat <vgl. Anmerkung>.

Da somit die Planfestsetzungen hinsichtlich der neuen Wege Flurstücke ... mit den tatsächlich im Jahre 1992 ausgeführten Maßnahmen nicht übereinstimmen und die Klägerin als Träger der Straßenbaulast hierdurch in ihren Rechten insofern verletzt ist, als sie die nach Bautyp 6 hergestellten Wege unterhalten muss, ohne sich in einem nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FlurbG durchgeführten Anhörungstermin zu der Änderung des Bautyps geäußert zu haben, ist die Schlussfeststellung aufzuheben. Die Klägerin hat Anspruch darauf, in dem noch durchzuführenden Planänderungsverfahren als Träger öffentlicher Belange gehört zu werden und etwaige Einwendungen gegen die Änderung vorzubringen, gegen die sie im Übrigen auch im Rechtsmittelverfahren vorgehen kann (BVerwGE 74, 84/86). Die nach § 64 Abs. 1 FlurbG erforderlichen öffentlichen Interessen für die Änderung des Flurbereinigungsplanes mit dem in ihm aufgenommenen Plan nach § 41 FlurbG dürften bei dieser Sach- und Rechtslage gegeben sein; andernfalls wäre der ursprüngliche Planstand (Bautyp 8) wieder zu verwirklichen.

Der noch zu erfüllende Anspruch der Klägerin auf rechtlich zutreffende und aktualisierte Planungsgrundlagen hinsichtlich der neuen Wege Flurstücke ... steht dem Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens Z. entgegen.

Anmerkung

Nach Art. 54 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes obliegt die Straßenbaulast für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege der Gemeinde, für nicht ausgebaute hingegen denjenigen, deren Grundstücke über diese Wege bewirtschaftet werden.

Bautyp 6 entspricht einem ausgebauten, Bautyp 8 einem nicht ausgebauten Feld- und Waldweg.