Flurbereinigungsgericht Magdeburg, Urteil vom 17.07.2003 - 8 K 2/03 (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | 8 K 2/03 | Entscheidung | Urteil | Datum | 17.07.2003 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Magdeburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Erhebung von Vorschüssen auf Beiträge nach §§ 63 Abs. 2 LwAnpG, § 19 Abs. 1 FlurbG steht § 62 LwAnpG nicht im Wege, weil die nach dieser Regelung vom Staat aufzubringenden Kosten nicht die Ausführungskosten i.S.d. § 105 FlurbG erfasst. |
2. | § 19 Abs. 1 FlurbG belässt der Teilnehmergemeinschaft kein Ermessen hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen, sofern die Ausführungskosten nicht durch Zuschüsse Dritter abgedeckt sind, weil die Teilnehmergemeinschaft andere Finanzierungsmöglichkeiten als die der Beitragserhebung nicht hat. |
3. | Ein Beitragsbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, der Beschluss des Vorstandes über die Hebung von Beiträgen sei fehlerhaft, weil dieser infolge einer fehlerhaften Ladung zur Teilnehmerversammlung nicht ordnungsgemäß gewählt worden sei. |
4. | § 114 Abs. 1 FlurbG findet auf Einladungen zu Teilnehmerversammlungen keine Anwendung. |
5. | Ein Anspruch auf Befreiung von Vorschüssen auf Beiträge nach § 19 Abs. 3 FlurbG kommt nur in Betracht, wenn der Teilnehmer offensichtlich überhaupt keine Vorteile aus der Flurbereinigung ziehen kann. |
Aus den Gründen
Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Vorschüssen auf den Beitrag sind die §§ 63 Abs. 2 LwAnpG, § 19 Abs. 1 FlurbG.
1) Gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG sind für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes anzuwenden, soweit nicht das Landwirtschaftsanpassungsgesetz Regelungen hierzu enthält. Zur Neuordnung der Eigentumsverhältnisse gehören auch die Maßnahmen zur Neugestaltung des Bodenordnungsgebietes entsprechend den Regelungen im Dritten Teil des Flurbereinigungsgesetzes und als Annex dazu auch die Regelungen über die Ausführungskosten nach § 105 FlurbG sowie die Bestimmungen in §§ 19 ff. FlurbG, die die Aufbringung dieser Kosten regeln. Gemäß § 105 FlurbG fallen die zur Ausführung der Bodenordnung erforderlichen Aufwendungen der Teilnehmergemeinschaft zur Last. Zur Deckung der Ausführungskosten zieht die Teilnehmergemeinschaft die Teilnehmer gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zu Beiträgen in Geld, Sachen, Werken, Diensten oder anderen Leistungen heran, soweit die Ausführungskosten dem Interesse der Teilnehmer dienen.
Der Anwendung der §§ 63 Abs. 2 LwAnpG, § 19 Abs. 1 FlurbG steht nicht im Wege, dass die Kosten des Verfahrens zur Feststellung der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse gemäß § 62 LwAnpG das Land trägt (a. A.: Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Auflage, 1997 § 104 Rdnr. 6). Mit den nach dieser Regelung vom Staat aufzubringenden Kosten sind nur die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation (Verfahrenskosten) i. S. d. § 104 FlurbG gemeint. Denn nach dem Wortlaut der Regelung ist die Kostenlast des Landes auf die Kosten des Verfahrens beschränkt. Die Ausführungskosten i. S. d. § 105 FlurbG hingegen werden von der Regelung in § 62 LwAnpG nicht erfasst.
2) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nach § 19 Abs. 1 FlurbG nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen dem Interesse der Teilnehmer dienen.
a) Dabei ist die Wendung "kann" nicht als Zuweisung eines Ermessens zu verstehen, die es der Teilnehmergemeinschaft im Einzelfall erlaubt zu entscheiden, ob sie von der ihr eingeräumten Möglichkeit, Beiträge zu erheben, Gebrauch machen will. Vielmehr hat das Wort "kann" hier die Bedeutung einer die Zuständigkeit begründenden Aufgabenzuweisung. Das ergibt sich aus dem Zweck der Regelung. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hat die Teilnehmergemeinschaft die gemeinschaftlichen Anlagen (vgl. § 39 Abs. 1 FlurbG) herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten. Die damit verbundenen Ausführungskosten trägt gemäß § 105 FlurbG die Teilnehmergemeinschaft. Soweit diese Kosten nicht durch Zuschüsse Dritter, insbesondere durch Mittel, die von Bund und Land auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes i. d. F. vom 21. Juli 1988 (BGBl. I, S. 1055) bereitgestellt werden, abgedeckt sind, muss die Teilnehmergemeinschaft die Mittel durch die Erhebung von Beiträgen aufbringen. Denn die Teilnehmergemeinschaft kann die nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckten Kosten nach den Regelungen im Flurbereinigungsgesetz nur durch Beiträge decken, weil ihr andere Möglichkeiten als die der Beitragserhebung durch die Regelungen im Flurbereinigungsgesetz nicht zur Verfügung stehen.
b) Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. Solange der Maßstab für die Beitragspflicht – wie hier – noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.
aa) Die Klägerin kann herangezogen werden, weil sie Eigentümerin von zum Bodenordnungsgebiet gehörenden Grundstücken und deshalb Teilnehmerin i. S. d. § 10 Nr. 1 FlurbG ist. Ihr Einwand, die Einbeziehung einzelner Grundstücke der Gemarkung L... sei willkürlich, ist unbeachtlich, weil der Beschluss des seinerzeit zuständigen Amtes für Landwirtschaft und Flurneuordnung Salzwedel vom 05. April 1993 seit dem 20. Mai 1993 in Bestandskraft erwachsen ist. Ungeachtet dessen ist der Einwand auch in der Sache nicht berechtigt. Die Einbeziehung erfolgte nach der Begründung des Beschlusses, um die eigentumsrechtlichen Folgen umfangreicher Baumaßnahmen an den Gewässern Biese und Augraben in den Jahren vor 1980, die z. T. auf den Flächen der Anlieger durchgeführt worden seien, zu bereinigen.
bb) Der Vorstand der Beklagten, der gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft führt, zu denen nach § 18 Abs. 1 Satz 3 FlurbG auch die Leistung und Forderung der nach dem Flurbereinigungsgesetz vorgesehenen Zahlungen und somit auch die Entscheidung über die Hebung von Beiträgen nach § 19 Abs. 1 FlurbG gehört (Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Auflage, 1997, § 18 Rdnr. 8 und § 25 Rdnr. 1), hat die Erhebung des Beitrages in der Sitzung am 04. September 2002 beschlossen.
Ohne Erfolg wendet die Klägerin sinngemäß ein, der Beschluss sei unwirksam, weil der Vorstand infolge einer fehlerhaften Ladung zur Teilnehmerversammlung nicht ordnungsgemäß gewählt worden sei. Abgesehen davon, dass selbst eine fehlerhafte Wahl nicht zur Unwirksamkeit der von einem Vorstand gefassten Beschlüsse führen kann, solange nicht die Vorstandswahl erfolgreich angefochten worden ist, ist die Wahl auch nicht – wie die Klägerin meint, deshalb zu beanstanden, weil die Ladung zur Teilnehmerversammlung keinen Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens enthielt (offen bei: OVG NW, Urt. v. 22.01.1976 – 9 G 23/75 -). Gemäß § 114 Abs. 1 FlurbG muss in Ladungen auf den Gegenstand der Verhandlung und die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hingewiesen werden. Um eine Verhandlung i. S. d. § 114 Abs. 1 FlurbG handelt es sich jedoch bei dem Wahltermin gemäß § 21 Abs. 2 FlurbG nicht. Denn die Wahl ist nicht Ergebnis einer Verhandlung i. S. d. § 114 Abs. 1 FlurbG, sondern Ergebnis einer Versammlung. Der Wahltermin gemäß § 21 Abs. 2 FlurbG dient auch nicht dazu, die Rechtsstellung der Klägerin im Bodenordnungsverfahren unmittelbar zu gestalten, wie dies etwa beim Flurbereinigungsplan der Fall ist, bei dem die Gelegenheit zum Widerspruch nur in einem besonderen Anhörungstermin gegeben ist (vgl. § 59 Abs. 2 FlurbG). Die Säumnis bei der Vorstandswahl i. S. d. § 21 Abs. 3 FlurbG hingegen führt bei der Klägerin in ihrer Stellung als Teilnehmerin gegenüber der Flurbereinigungsbehörde nicht unmittelbar zu einem Rechtsverlust. Deshalb erhalten die Teilnehmer nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 FlurbG auch eine Einladung und nicht eine Ladung, wie dies in § 114 Abs. 1 FlurbG für die Verhandlungen vorgesehen ist.
c) Das Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung Altmark hat als zuständige Flurneuordnungsbehörde i. S. d. §§ 63 Abs. 2 LwAnpG, § 19 Abs. 1 Satz 3 FlurbG nach dem ihm mit dieser Regelung insoweit eröffneten Ermessen mit Beschluss vom 04. Juni 2002 als vorläufigen Beitragsmaßstab die Werte der eingebrachten Grundstücke im alten Bestand festgesetzt.
aa) Ohne Erfolg bleibt der Einwand, der Vorstand der Beklagten habe bei ihrem Beschluss über die Erhebung des Beitrages nicht bedacht, dass die Eigentümer von Grundstücken in L... nicht in gleicher Weise bevorteilt seien wie die Eigentümer von Grundstücken in B..., weil nur dort Wegebaumaßnahmen durchgeführt würden. Denn der Beitrag kann nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 FlurbG nur nach einem für alle Teilnehmer gleichen Maßstab erhoben werden (BVerwG, Urt. v. 15.01.1969 – 4 C 244/65 -, RdL 1969, 299). Die Berücksichtigung unterschiedlicher Vorteile erfolgt ausschließlich durch die Absätze 2 und 3 des § 19 FlurbG (Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Auflage, § 19 Rdnr. 8). Erforderlich, aber auch ausreichend ist nach § 19 Abs. 1 Satz 1 FlurbG nur, dass die Aufwendungen den Interessen der Teilnehmer in ihrer Gesamtheit dienen. Dass die von der Beklagten geplanten Wegebaumaßnahmen aber den Teilnehmern insgesamt keine Vorteile vermittelt, macht auch die Klägerin nicht geltend.
bb) Dem Umstand, dass nicht alle Teilnehmer von der Flurbereinigung, bzw. hier der Bodenordnung in gleichem Umfang bevorteilt sind, trägt § 19 Abs. 2 und 3 FlurbG Rechnung. Nach § 19 Abs. 2 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde für Teile des Bodenordnungsgebiets, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen. Nach § 19 Abs. 3 FlurbG kann sie ferner zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Beide Regelungen verhelfen der Klägerin jedoch in diesem Verfahren nicht zum Erfolg.
§ 19 Abs. 2 FlurbG ist nur dann anwendbar, wenn im Interesse einzelner Teilnehmer Anlagen erforderlich werden, die durch diese Teilnehmer nicht allein aus dem Zweck der Flurbereinigung veranlasst sind, wie dies beim kostenintensiven Ausbau eines Wirtschaftsweges für gewerbliche Zwecke der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.1970 – 4 B 16/69 -, RdL 1971, 40; Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Auflage 1997, § 19 Rdnr. 14).