Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.05.2011 - BVerwG 9 B 97.10 = Buchholz 424.01 § 10 FlurbG Nr. 3= juris= NVwZ-RR 2011, 711 (Leitsatz) (Lieferung 2014)
Aktenzeichen | BVerwG 9 B 97.10 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 24.05.2011 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = Buchholz 424.01 § 10 FlurbG Nr. 3 = juris = NVwZ-RR 2011, 711 (Leitsatz) | Lieferung | 2014 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Jagdgenossenschaften steht in Anbetracht ihres eigentumsrechtlich geschützten Jagdausübungsrechts im gemeinschaftlichen Jagdbezirk eine Klagebefugnis gegen flurbereinigungsrechtliche Maßnahmen zur Änderung der Eigentumslage zu, die nach den jagdrechtlichen Vorschriften zwangsläufig eine Veränderung ihres gemeinschaftlichen Jagdbezirks oder dessen Wegfall zur Folge haben. |
2. | Die Abweisung einer Klage als unzulässig stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der materiellen Rechtslage, sondern aufgrund einer unzutreffenden Beurteilung gerade der prozessualen Anforderungen des § 42 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen wird. |
3. | Das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft ist "gleichsam ein Stück abgespaltenen Eigentums der einzelnen Genossen, das erst in der Hand der Genossenschaft als Trägerin zu einem Recht erstarkt". |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 10 Nr. 2 b FlurbG.