Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 27.04.2005 - 9 K 2/03
Aktenzeichen | 9 K 2/03 | Entscheidung | Urteil | Datum | 27.04.2005 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Greifswald | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein (auf Grund Art. 233 § 2a EGBGB) rechtskräftig festgestelltes Besitzrecht bewirkt keine zwingende Vorgabe zur Gestaltung der Abfindung; maßgebend ist, welche Funktionsflächen im Sinne des § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 2 SachenRBerG Gebäude und bauliche Anlagen benötigen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RZF - 56 - zu § 64 LwAnpG.