RzF - 11 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG

Flurbereinigungsgericht Weimar, Urteil vom 07.05.2007 - 7 F 1330/04 (Lieferung 2008)

Aktenzeichen 7 F 1330/04 Entscheidung Urteil Datum 07.05.2007
Gericht Flurbereinigungsgericht Weimar Veröffentlichungen Lieferung 2008

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Einbeziehung derjenigen Flurstücke im Gebiet der ehemaligen LPG, auf denen keine Gebäude mit selbständigem Gebäudeeigentum stehen, lässt sich auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, dass es hier einen wechselseitigen Überbau von Gebäuden auf fremden Grundstücken gibt und die auf dem Flurstück vorhandenen Ställe den erforderlichen Grenzabstand zum Grundstück des Klägers nicht einhalten.

Aus den Gründen

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Die Einbeziehung des Flurstücks 130/5 lässt sich auch nicht mit der im vorliegenden Verfahren nachgeschobenen Begründung rechtfertigen, dass es hier einen wechselseitigen Überbau von Gebäuden auf fremden Grundstücken gebe oder die auf dem Flurstück 137/2 vorhandenen Ställe den erforderlichen Grenzabstand zum Grundstück des Klägers nicht einhielten.


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Allerdings befindet sich das auf dem Grundstück des Klägers errichtete und auf der Besitz-standskarte mit Nr. 4 bezeichnete Gebäude zu einem geringen Teil (nach Angaben des Klägers ca. 30 - 50 cm) auf dem angrenzenden Flurstück X. Dieser geringfügige Überbau erfordert jedoch keine Neuregelung der Eigentumsverhältnisse in einem behördlich geleiteten Bodenordnungsverfahren. Für die hierdurch entstehenden Konflikte halten die §§ 912 ff. BGB ausreichende Regelungen bereit.


Eine Einbeziehung des Grundstücks des Klägers ist ferner nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Ställe der Beigeladenen teilweise fast an der Grenze zum Grundstück des Klägers stehen. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten des Beklagten unterstellt, dass die nähere Umgebung hier durch eine offene Bauweise geprägt ist und deshalb nach § 6 Abs. 1 ThürBO grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten sind, denn die Beseitigung bauordnungswidriger Zustände ist nicht Aufgabe eines Bodenordnungsverfahrens.


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