RzF - 12 - zu § 9 Abs. 1 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.08.2020 - 9 B 26.19 (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 9 B 26.19 Entscheidung Beschluss Datum 26.08.2020
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Beschluss über die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens wird nicht durch bloßen Zeitablauf unwirksam. (Amtlicher Leitsatz)
2. Zur (teilweisen) Umstellung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens auf ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Abs. 3 Satz 2 FlurbG. (Amtlicher Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 87 Abs. 3 FlurbG.