Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 28.06.1962 - 3 C 4/62 = RdL 1963 S. 80

Aktenzeichen 3 C 4/62 Entscheidung Urteil Datum 28.06.1962
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1963 S. 80  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flurbereinigungsbehörden sind - unbeschadet etwaiger zivilrechtlicher Besitzschutzansprüche des Planempfängers - berechtigt, eine vorläufige Besitzeinweisung mit Zwangsmitteln nach § 137 FlurbG durchzusetzen.

Aus den Gründen

Zu Recht hat die Flurbereinigungsbehörde die "Räumungs- und Überlassungsaufforderung" mit Zwangsgeldandrohung von 300 DM vom 14.12.1961 gegen die Kläger erlassen, nachdem diese im Herbst 1961 entgegen den Vorschriften der Überleitungsbestimmungen dieses Zusammenlegungsverfahrens gebotswidrig auch nach dem in den Überleitungsbestimmungen festgesetzten Stichtag vom 1.11.1961 ihre Altbesitzparzellen noch genutzt und die Empfängerin dieser Grundstücke an der Bewirtschaftung gehindert haben.

Nach § 137 Abs. 1 Ziff. 1 FlurbG können Verwaltungsakte u.a. der Flurbereinigungsbehörde mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Um einen derartigen Fall handelt es sich hier.

Die Voraussetzungen zum Erlaß einer vorläufigen Besitzeinweisung liegen in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall unstreitig vor, da die vom Gesetz geforderten Bestimmungen erfüllt sind und auch die Kläger gegen die vorläufige Besitzeinweisung als solche - und auch gegen den Erlaß der Überleitungsbestimmungen - keine Beschwerde erhoben haben. Hieraus folgt - da alle Beteiligte in den Besitz der neuen Grundstücke "eingewiesen" werden konnten - für die Flurbereinigungsbehörde die Verpflichtung, diese Einweisung gegebenenfalls auch mit Mitteln des Zwangs durchzusetzen. Daß dem so ist, ergibt sich aus dem das gesamte Flurbereinigungsverfahren beherrschenden Amtsprinzip. Die Flurbereinigungsbehörde hat in jedem Stadium des Verfahrens nicht nur die für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Verwaltungsakte zu erlassen, sondern muß diese auch gegebenenfalls mit Mitteln des Zwangs durchsetzen. Diese Verpflichtung besteht auch gegenüber den sonstigen Teilnehmern, deren Ansprüche im Verfahren zu verwirklichen sind; denn die Flurbereinigung dient nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern in gleicher Weise auch den Interessen der Betroffenen (BVerwG, Beschl. vom 09.11.1954 - I B 145.53 = BVerwGE 1, 225 - RdL 1955 S. 52; Seehusen, RdL 1961, S. 327). Teilnehmer, die selbst kein Rechtsmittel einlegten, haben einen Rechtsanspruch darauf, daß die Behörde die Durchführung des sie begünstigenden Verwaltungsaktes gegebenenfalls erzwingt. Demnach hätte die Empfängerin der beiden in Frage stehenden Altparzellen (Frau G.) ihren Anspruch auf Herbeiführung des tatsächlichen neuen Zustandes nach der in der vorläufigen Besitzeinweisung getroffenen Regelung mit einer entsprechenden Beschwerde ("Ausführungsbeschwerde") und gegebenenfalls mit der Verpflichtungsklage gegen die Flurbereinigungsbehörde mit Erfolg erzwingen können. Steht ihr dieses Recht zu, muß folgerichtig der Behörde die Berechtigung eingeräumt werden, den von ihr gesetzten Verwaltungsakt notfalls zwangsweise durchzusetzen (gleicher Ansicht auch: Seehusen, aaO, S. 328, FlurbG § 66 Anm. 1; Steuer § 66 Anm. 1, v. Spreckelsen: "Die vorläufige Besitzeinweisung im Umlegungsverfahren" in Zeitschr. f. Agrar- und Wasserrecht, Bd. 25, S. 304 (306), und Erl. z. FlurbG zu § 66 Anm. 1 in "Das Deutsche Bundesrecht" 67. Lfg. IV B/10 S. 41 ff.).

Nun ist es zwar richtig, daß die Beteiligten an sich bereits nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§§ 861, 862 BGB) auch vor Ergreifung der tatsächlichen Gewalt einen Besitzschutz genießen, da die Änderung des Besitzgegenstandes unmittelbar auf Grund der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung mit dem in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkt eintritt (§ 66 Abs. 1 FlurbG), so daß die neue Besitzerin (Frau G.) ihre Rechte u.U. auch bei den Zivilgerichten in einer Besitzentziehungsklage gegen die Kläger hätte durchsetzen können. Der Senat ist aber der Ansicht, daß unbeschadet etwaiger bestehender zivilrechtlicher Ansprüche zwischen Neu- und Altbesitzer die Flurbereinigungsbehörde aus den angeführten Gründen berechtigt und auch verpflichtet gewesen ist, die von ihr erlassene vorläufige Besitzeinweisung mit Zwangsmitteln durchzusetzen, um der zum Besitz berechtigten Frau G. auch den tatsächlichen Besitz zu verschaffen.

Steht fest, daß die "Räumungsaufforderung" usw. der Flurbereinigungsbehörde rechtens ist, so ist die Rechtmäßigkeit der angedrohten Zwangsmittel (300,-- DM Zwangsgeld) zu prüfen. Auch insoweit bestehen nach Ansicht des Senats keine Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 und 2 VwVG kann ein Pflichtiger - d.h. die Kläger - zur Unterlassung einer Handlung durch Zwangsgeld angehalten werden, wobei dieses Zwangsmittel vorher schriftlich angedroht werden muß. Dies ist geschehen; auch gegen die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist mit Rücksicht auf den Wert der fraglichen Grundstücke gemäß § 11 Abs. 3 VwVG kein Bedenken vorzubringen. Ermessensfehlerfrei hat daher die Flurbereinigungsbehörde ein Zwangsgeld von 300,-- DM angedroht.