Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.07.2019 - 9 B 27.18 (Lieferung 2020)
Aktenzeichen | 9 B 27.18 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 23.07.2019 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | 2020 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zugunsten eines Vorhabens kann unter Umständen die Einleitung mehrerer getrennter Unternehmensflurbereinigungsverfahren gerechtfertigt sein. (Amtlicher Leitsatz) |
Aus den Gründen
Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieses Ermessen nicht dahin eingeschränkt, dass für ein und dasselbe Vorhaben, also das "Unternehmen" im Sinne des § 87 Abs. l FlurbG, stets nur ein einziges FIurbereinigungsverfahren eingeleitet werden dürfte. Für eine solche einengende Auslegung der Norm sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich. Zwar mag grundsätzlich die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens für ein Unternehmen den im Gesetz genannten Verfahrenszwecken am ehesten entsprechen. Doch kann es im Einzelfall gerechtfertigt oder sogar geboten sein, für ein Unternehmen mehrere separate FIurbereinigungsverfahren einzuleiten, etwa weil sich die potentiellen Flurbereinigungsgebiete strukturell stark voneinander unterscheiden oder um - bei besonders großen Unternehmen - die Flächengröße und Teilnehmerzahl in einem so überschaubaren Rahmen zu halten, dass eine zügige Verfahrensabwicklung noch möglich erscheint. Auch sind - umgekehrt - Fälle denkbar, in denen für zwei aneinander angrenzende Abschnitte eines Vorhabens bzw. Unternehmens sinnvollerweise nur eine Unternehmensflurbereinigung einzuleiten ist. Planfeststellungsgebiet und Flurbereinigungsgebiet müssen mit anderen Worten nicht zwingend deckungsgleich sein, Das Oberverwaltungsgericht weist insoweit zutreffend daraufhin, dass sich die Anordnung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens und die Abgrenzung des Verfahrensgebietes nach anderen Regeln richtet als die Abschnittsbildung im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren.
Der Kläger kann sich für seine gegenteilige Auffassung weder auf den Wortlaut des § 87 FlurbG noch auf den des § 88 Nr. 4 FlurbG berufen:
Anmerkung
vorgehend Urteil des Flurbereinigungsgerichts Lüneburg vom 17.04.2018 Az. 15 KF 12/16 = RzF - 66 - zu § 87 Abs. 1 FlurbG