Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 26.01.1978 - F OVG A 38/77

Aktenzeichen F OVG A 38/77 Entscheidung Urteil Datum 26.01.1978
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Andere Aufgaben als die wirtschaftliche Zusammenlegung, also die in § 37 Abs. 1 FlurbG für das allgemeine Flurbereinigungsverfahren vorgesehenen weiteren Maßnahmen, sind in der beschleunigten Zusammenlegung grundsätzlich nicht durchzuführen.
2. § 91 FlurbG steht der Instandsetzung des vorhandenen Wegenetzes im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren nicht entgegen.
3. Die Neuanlegung von Wegen zur Erschließung von Abfindungsflächen ist auch im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren durch § 98 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 FlurbG geboten.

Aus den Gründen

In § 91 FlurbG sind der Zweck der beschleunigten Zusammenlegung sowie der Umfang und die Grenzen der behördlichen Tätigkeit in diesem Verfahren festgelegt. Das Ziel des Verfahrens ist danach, den durch die Zusammenlegung der Grundstücke erstrebten betriebswirtschaftlichen Erfolg möglichst rasch herbeizuführen. Denn die "beschleunigte Zusammenlegung ist eine besondere Form der Flurbereinigung, die dazu bestimmt ist, den mit der Flurbereinigung erstrebten betriebswirtschaftlichen Erfolg möglichst rasch herbeizuführen. Das Ziel dieses Verfahrens besteht darin, auf einfache und schnelle Weise unter Zurückstellung der übrigen in der Flurbereinigung durchzuführenden Aufgaben eine starke Zusammenlegung zersplitterten landwirtschaftlichen Grundbesitzes zu ermöglichen. Abgesehen von dieser Aufgabenbeschränkung liegt der Unterschied zur gewöhnlichen Flurbereinigung darin, daß für die Anordnung und die Durchführung den Besonderheiten des Verfahrens angepaßte Vorschriften aufgestellt sind" (BVerwG, RdL 1960, 274). Andere Aufgaben als die wirtschaftliche Zusammenlegung, also die in § 37 Abs. 1 FlurbG für das allgemeine Flurbereinigungsverfahren vorgesehenen weiteren Maßnahmen sind in der beschleunigten Zusammenlegung grundsätzlich nicht durchzuführen. Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung des Verfahrens ist sogar, daß die Anlage eines neuen Wegenetzes und größere wasserwirtschaftliche Maßnahmen zunächst nicht erforderlich sind. Diese in § 91 FlurbG genannten Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung der Kläger im Verfahrensgebiet von H. vor. Zwar ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen, daß das Schwergewicht der kostenverursachenden Maßnahmen darin besteht, das vorhandene Wegenetz instandzusetzen. Das ist jedoch im Sinne von § 91 FlurbG nicht zu beanstanden. Das Gesetz unterscheidet zwischen der "Neuausweisung" von Wegen als der planerischen Festlegung entsprechender Verbindungslinien und der "Schaffung" von Wegen (§ 41 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 39 FlurbG). Letztere sind als gemeinschaftliche Anlagen von der Teilnehmergemeinschaft "herzustellen und zu unterhalten" (§ 42 Abs. 1 Satz 1); sie können nach § 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes "gebaut werden". Aus dieser Unterscheidung ergibt sich, daß das Flurbereinigungsgesetz nicht nur die Ausweisung von Wegeflächen, sondern die Herstellung befahrbarer bereits vorhandener Wege vorsieht. Ohne den Ausbau vorhandener Wege wäre der Zweck einer Flurbereinigung in Frage gestellt und zwar gleichgültig, ob es sich um ein Verfahren nach den § 1, 4 FlurbG oder um ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren handelt. Hinsichtlich der letzteren Verfahrensart soll mit der Zusammenlegung ein betriebswirtschaftlicher Erfolg beschleunigt herbeigeführt werden (§ 91 FlurbG). Dieser soll vor allem darin bestehen, daß der "Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert wird" (§ 37 Abs. 1 Satz 2). Ob dieses gesetzliche Ziel erreicht wird, hängt maßgeblich von der Gestaltung der inneren Verkehrslage im Bereinigungsgebiet ab; daher sind "Wege zu schaffen". Dabei muß die Qualität des Wegenetzes so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen eines modernen landwirtschaftlichen Verkehrs genügt. Wege, die nicht oder schwer befahrbar sind, bedeuten keine Verminderung des Arbeitsaufwandes und auch keine Erleichterung der Bewirtschaftung. Wenn der Beklagte über den Ausbau des vorhandenen Wegenetzes hinaus die "Neuausweisung" von drei Wegen in der Gesamtlänge von 1320 m unbeabsichtigt, so ist auch dieses nicht zu beanstanden. Ein "neues Wegenetz" wird damit nicht geschaffen. Vielmehr verdeutlicht ein Vergleich zur Länge des zum Ausbau vorgesehenen vorhandenen Wegenetzes von insgesamt rd. 12 km, daß der Beklagte unter Beachtung des § 97 Abs. 1 FlurbG die "Neuanlage von Wegen" auf die "nötigsten Maßnahmen" beschränken will. Im übrigen ergibt sich aus der Darstellung des Beklagten, daß diese Wege der Erschließung von Abfindungsflächen dienen sollen. Dann aber ist die Neuanlegung dieser Wege schon deswegen nicht zu beanstanden, weil nach § 98, § 44 Abs. 3 FlurbG die zugeteilten Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen. Die Teilnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Erschließung ihrer Grundstücke (BVerwG, RdL 1959, S. 27).