Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 30.11.1989 - 13 A 87.01108
Aktenzeichen | 13 A 87.01108 | Entscheidung | Urteil | Datum | 30.11.1989 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Planänderung ist nicht erforderlich im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, wenn sie nur dazu dient, eine privatrechtlich durch Teilung eines Abfindungsflurstücks geschaffene Bauparzelle zu erschließen. |
Aus den Gründen
Nach § 1 FlurbG ist der Flurbereinigung die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft übertragen. Was der Gesetzgeber unter Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes versteht, wird in § 37 Abs. 1 FlurbG dahin formuliert, daß die Feldmark neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlich betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten ist. Die Maßnahmen sollen dem Ziel dienen, die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe zu verbessern, den Arbeitsaufwand zu vermindern und die Bewirtschaftung zu erleichtern. Aus der Sicht des einzelnen Teilnehmers und seines Anspruchs auf wertgleiche Abfindung erwächst für die Teilnehmergemeinschaft die Pflicht, eine - alle Umstände berücksichtigende - großzügige Zusammenlegung des Grundbesitzes zu bewirken. Vor diesem rechtlichen Hintergrund können die Teilung eines zusammenhängend bewirtschaftbaren Flurstücks und die Abtrennung einer Teilfläche von 1 000 qm hieraus keinen Bestand haben. Die Schaffung so geringer Flächengrößen widerspricht grundsätzlich dem gesetzgeberischen Auftrag.
Daß die Beklagte nicht selbst den Zuschnitt im Rahmen ihrer Neuverteilung vorgenommen, sondern lediglich die Erschließung geschaffen hat, macht keinen Unterschied. Aufgabe und Befugnis der Beklagten lassen sich in diesen Fällen nicht danach getrennt betrachten, wer die Teilung der Fläche vornimmt und ob der Beklagten nur noch die Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz zukommt. Die Rechte der Teilnehmergemeinschaft können im letzteren Falle nicht weitergehen, als ihr der Neuordnungsauftrag zuweist.
Steht die Ausweisung solcher Flächen im Gegensatz zum gesetzgeberischen Willen, verbietet sich der Beklagten, derartige außerhalb des Verfahrens geschaffene Zustände durch die Gewährung eines Fahrtrechts zu unterstützen. Das Zweckmäßigkeitserfordernis des § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG hat sich am Gesetz auszurichten.