Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Beschluss vom 24.03.2016 - OVG 9 S 57.15, OVG 9 M 28.15 = juris (Lieferung 2017)

Aktenzeichen OVG 9 S 57.15, OVG 9 M 28.15 Entscheidung Beschluss Datum 24.03.2016
Gericht Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat Veröffentlichungen = juris  Lieferung 2017

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein zur Neuordnungsmasse eines Flurneuordnungsverfahrens gehörendes, "untergehendes Grundstück" kann kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag (nach dem KAG) sein.

Aus den Gründen

Im Zeitpunkt der Abnahme der streitgegenständlichen Bauleistung am 17. Mai 2013 schwebte das mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Anordnungsbeschluss vom 20. November 2012 nach § 56 LwAnpG i. V. m. § 86 FlurbG eröffnete Bodenordnungsverfahren "C...". Zu der Neuordnungsmasse dieses Verfahrens gehören auch im Abrechnungsgebiet gelegene Grundstücke, einschließlich des klägerischen Grundstücks. Durch die Bekanntmachung des Anordnungsbeschlusses wird die Dauerhaftigkeit des Bestandes und Zuschnitts der erfassten Grundstücke (s. hierzu: §§ 53 Abs. 1, § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 37 FlurbG) und damit auch der Umfang der Grundflächen in Frage gestellt, auf die als von der Straßenbaumaßnahme bevorteilte Flächen der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist. Da der Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG die dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erfordert, dürfte die sachliche Beitragspflicht erst mit unanfechtbarem Abschluss des Bodenordnungsverfahrens entstehen (s. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 8, § 19 Rn. 8 - m.w.N.; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 6 L 293/14 - juris Rn. 3 ff.; s. zur möglichen abweichenden Würdigung bei Vorausleistungen: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 14.14 - juris Rn. 20 ff.).


Jedenfalls aber ist bei überschlägiger Würdigung davon auszugehen, dass das klägerische Grundstück als zur Neuordnungsmasse gehörendes, "untergehendes Grundstück" kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag sein kann (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O., juris Rn. 17 f.; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 26. Januar 2015 a.a.O., juris Rn. 3 ff.). Hieran ändert auch der von dem Beklagten vorgebrachte Umstand nichts, das Bodenordnungsverfahren sei bereits derart weit fortgeschritten, dass ein Entwurf zum Neubestand mit Stand Dezember 2015 vorliege. Denn maßgeblich ist der Zustand bei bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 a.a.O., juris Rn. 17).

Anmerkung


vorgehend VG Potsdam, Beschluss vom 30. Oktober 2015, Az. 12 L 456/15 und VG Potsdam, Beschluss vom 30. Oktober 2015, Az. 12 K 925/15