Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat, Beschluss vom 24.03.2016 - OVG 9 S 57.15, OVG 9 M 28.15 = juris (Lieferung 2017)
Aktenzeichen | OVG 9 S 57.15, OVG 9 M 28.15 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 24.03.2016 |
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Gericht | Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat | Veröffentlichungen | = juris | Lieferung | 2017 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein zur Neuordnungsmasse eines Flurneuordnungsverfahrens gehörendes, "untergehendes Grundstück" kann kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag (nach dem KAG) sein. |
Aus den Gründen
Im Zeitpunkt der Abnahme der streitgegenständlichen Bauleistung am 17. Mai 2013 schwebte das mit (für sofort vollziehbar erklärtem) Anordnungsbeschluss vom 20. November 2012 nach § 56 LwAnpG i. V. m. § 86 FlurbG eröffnete Bodenordnungsverfahren "C...". Zu der Neuordnungsmasse dieses Verfahrens gehören auch im Abrechnungsgebiet gelegene Grundstücke, einschließlich des klägerischen Grundstücks. Durch die Bekanntmachung des Anordnungsbeschlusses wird die Dauerhaftigkeit des Bestandes und Zuschnitts der erfassten Grundstücke (s. hierzu: §§ 53 Abs. 1, § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 37 FlurbG) und damit auch der Umfang der Grundflächen in Frage gestellt, auf die als von der Straßenbaumaßnahme bevorteilte Flächen der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist. Da der Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG die dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erfordert, dürfte die sachliche Beitragspflicht erst mit unanfechtbarem Abschluss des Bodenordnungsverfahrens entstehen (s. hierzu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 8, § 19 Rn. 8 - m.w.N.; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 6 L 293/14 - juris Rn. 3 ff.; s. zur möglichen abweichenden Würdigung bei Vorausleistungen: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 9 C 14.14 - juris Rn. 20 ff.).
Anmerkung
vorgehend VG Potsdam, Beschluss vom 30. Oktober 2015, Az. 12 L 456/15 und VG Potsdam, Beschluss vom 30. Oktober 2015, Az. 12 K 925/15