VGH Hessen, Beschluss vom 04.01.2012 - 23 C 2497/11 (Lieferung 2013)

Aktenzeichen 23 C 2497/11 Entscheidung Beschluss Datum 04.01.2012
Gericht VGH Hessen Veröffentlichungen Lieferung 2013

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Antrag auf Untersagung einer Informations- und Anhörungsveranstaltung ist als Eilantrag nach §123 Abs. 1 VwGO zu werten, da die Einladung zu diesem Termin offensichtlich keinen Verwaltungsakt darstellt, in Bezug auf den eine Vollziehungsaussetzung möglich wäre.
2. Eine Informationsveranstaltung kann auch dann durchgeführt werden, wenn über die Klage gegen den Flurbereinigungsbeschluss noch nicht entschieden worden ist.

Aus den Gründen

Der mit Schreiben des Antragstellers vom 28.12.2011 gestellte Antrag auf Untersagung der vom Amt für Bodenmanagement xxxxxxxxx im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens - xxxxxxxx – beabsichtigten Informationsveranstaltung zu dem Thema "Einweisung des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Dxxxxxxxx in den Besitz und Nutzungen der für den Neubau der B 49 benötigten Flächen" ist als Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zum Erlass einer einstweiligen (Sicherungs-) Anordnung gegen den Antragsgegner zu werten, mit dem der Antragsteller erreichen möchte, dass der Antragsgegner gerichtlich verpflichtet wird, die genannte, am 10.01.2012 vorgesehene Informationsveranstaltung zu unterlassen. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO scheidet hier von vornherein aus, da die (auch) an den Antragsteller ergangene Einladung zu dieser Veranstaltung offensichtlich keinen Verwaltungsakt darstellt, in Bezug auf den eine Vollziehungsaussetzung möglich wäre.


...


Auch der vom Antragsteller zur Begründung seines Eilantrags angeführte aktuelle Verfahrensstand der von ihm beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf das hier in Rede stehende Flurbereinigungsverfahren anhängig gemachten Verfahren gebietet keine gerichtliche Untersagung der von der Flurbereinigungsbehörde beabsichtigten Informationsveranstaltung . Denn die vom Antragsteller begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Flurbereinigungsbeschluss vom 06.07.2009 ist durch Beschluss des Flurbereinigungsgerichts vom 22.02.2010 -.23 C 2728/09 - abgelehnt worden und über seine Klage gegen den Flurbereinigungsbeschluss ist noch nicht entschieden. Eine drohende Beeinträchtigung von Rechten des Antragstellers, die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden könnte, ist danach nicht ersichtlich.