RzF - 29 - zu § 54 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 25.05.2005 - 9 C 12082/04.OVG (Lieferung 2006)

Aktenzeichen 9 C 12082/04.OVG Entscheidung Urteil Datum 25.05.2005
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung 2006

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Massegrundstück ist nicht deshalb einem Beteiligten zuzuteilen, weil dieser durch künftige Straßenbaumaßnahmen wahrscheinlich sein Abfindungsflurstück bis auf eine geringe Restfläche verlieren wird.

Aus den Gründen

Das Flurstück Flur 1 Nr. 153 ist zumindest nicht wegen seiner geringen Fläche dem Kläger als dem Nebenlieger zuzuteilen. Denn es ist mit einer Größe von mehr als 1,7 ha selbständig bewirtschaftbar. Andererseits ist es nicht schon deshalb dem Beigeladenen zu 2) zuzuteilen, weil dieser anders als der Kläger Haupterwerbslandwirt ist. Es ist aber auch nicht deshalb dem Kläger zuzuteilen, weil dieser durch Straßenbaumaßnahmen wahrscheinlich sein Abfindungsflurstück Flur 1 Nr. 154 bis auf eine geringe Restfläche verlieren wird. Denn der ihm dadurch entstehende Nachteil ist ihm gegebenenfalls im Rahmen eines Enteignungsverfahrens gemäß §§ 17 und 18 Landesenteignungsgesetz in Geld oder in Land zu entschädigen. Dieser Anspruch würde auch bestehen, wenn ihm das Flurstück Flur 1 Nr. 153 zugeteilt würde. Im Übrigen ist der Planfeststellungsbeschluss für diese Straßenbaumaßnahme noch nicht unanfechtbar.

Maßgeblich ist deshalb, bei welcher Zuteilung die Grundlage der Wirtschaftsbetriebe am meisten verbessert wird. Danach ist eindeutig dem Betrieb des Beigeladenen zu 2) der Vorrang zu geben, einem entwicklungsfähigen Betrieb mit einer Wirtschaftsfläche von etwa 190 ha bei einem Eigentumsanteil von etwa 50 ha. Auch die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt hat bei einer Zuteilung an diesen Betrieb den größten Erfolg im Hinblick auf Bewirtschaftung, Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit gesehen. Demgegenüber muss der Betrieb des Klägers zurücktreten, dessen Wirtschaftsfläche von 1,6 ha bereits ganz im Eigentum des Klägers steht und im Rahmen der Zusammenlegung bereits gegen Geldausgleich aufgestockt wurde. Dieser Betrieb ist nicht wettbewerbsfähig und wird dies auch durch die Aufstockung um weitere 1,7 ha nicht. Seine Fortführung in der Zukunft ist angesichts des Alters des 1939 geborenen Klägers zweifelhaft. Dieser hat zwar einen Sohn, der die Fortführungsabsicht in der mündlichen Verhandlung bekundet hat. Andererseits hatte der Kläger während einer Erkrankung die Bewirtschaftung des ihm zunächst zugeteilten Grundstückes Flur 1 Nr. 153 einem Dritten überlassen.