Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 12.08.1970 - F III 287/67 = RdL 1971 S. 151
Aktenzeichen | F III 287/67 | Entscheidung | Urteil | Datum | 12.08.1970 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | = RdL 1971 S. 151 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Siedler hat keinen Anspruch auf besondere Förderung in einem Umlegungsverfahren. |
Aus den Gründen
Wenn nach alledem eine Wertgleichheit der Abfindung in Bezug auf die Ortslagengrundstücke nach § 44 FlurbG gegeben ist, so sind die klägerischen Ansprüche - soweit sie aus dem Flurbereinigungsgesetz hergeleitet werden können - befriedigt. Deswegen kann der Kläger in einem Flurbereinigungsverfahren jedenfalls nicht mit der Forderung durchdringen, aus agrarstrukturellen Gründen seine Hofreite um 1 000 qm vergrößert zu sehen. Der Kläger verkennt, daß das Flurbereinigungsverfahren kein Verfahren ist, das der Realisierung von Erwerbsabsichten eines Teilnehmers dient. Zwar besteht die Möglichkeit im Wege eines Verzichts anderer Teilnehmer am Verfahren in das Eigentum zusätzlichen, vor der Flurbereinigung jenen gehörenden Landes zu gelangen. Das kann insbesondere dadurch geschehen, daß zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens seitens des Siedlungsunternehmens ein solcher Verzicht zugunsten eines von ihm betreuten Siedlers ausgesprochen wird. Diese Voraussetzungen sind aber nach übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beklagten nicht erfüllt. Verzichte zugunsten des Klägers nach § 52 FlurbG liegen im Hinblick auf die vom Kläger verfolgten Absichten nicht vor.
Anmerkung
Das Urteil wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.1.71 - IV B 173.70 bestätigt.