Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 12.05.2005 - 7 S 2826/03 (Lieferung 2006)
Aktenzeichen | 7 S 2826/03 | Entscheidung | Urteil | Datum | 12.05.2005 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | 2006 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Flurbereinigungsgesetz gibt weder einen Anspruch auf einen bestimmten Ausbaustandard, noch auf Beibehaltung eines vorhandenen Weges. |
2. | Nur Hauptwirtschaftswege müssen in der Regel unschwer mit den ortsüblichen Maschinen befahrbar sein. |
Aus den Gründen
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschotterung des Weges Flst.Nr. 1161/1.
Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG sind die neuen Grundstücke durch Wege zugänglich zu machen, die eine ortsübliche Benutzung ermöglichen. Hierbei müssen nur Hauptwirtschaftswege i.d.R. unschwer mit den ortsüblichen Maschinen befahrbar sein (Seehusen/Schwede, 7.Aufl., § 44 Rdnr. 60 m.w.N.).
Einen Anspruch auf einen bestimmten Ausbaustandard, zum Beispiel eine feste Wegedecke, gibt das Gesetz dem einzelnen Teilnehmer nicht. Im vorliegenden Fall scheitert der geltend gemachte Anspruch bereits daran, dass das klägerische Grundstück ausreichend erschlossen ist. Wie der Senat beim Augenschein feststellen konnte, verläuft ostwärts des Flst. Nr. 1161 durchgehend der Weg Flst. Nr. 1160, der eine Fahrbahnbreite von 2,50 m aufweist und mit einer Schwarzdecke versehen ist. Schon damit ist das klägerische Grundstück ausreichend erschlossen; auf mehrfache Erschließung besteht kein Anspruch. Ein Anspruch auf einen weiteren (befestigten) Weg folgt auch nicht aus dem Umstand, dass, wie vom Kläger vorgetragen, zuvor ein Weg auf der Kuppe der Einlagefläche verlaufen ist. Denn ein Anspruch auf Beibehaltung eines bestehenden Weges oder vergleichbare Ausweisung eines neuen Weges besteht nicht. Unabhängig davon ist der sachkundig besetzte Senat davon überzeugt, dass eine Befestigung des neuen Weges Flst.Nr. 1161/1 auch nicht erforderlich wäre, selbst wenn die eingangs dargestellte anderweitige Erschließung nicht bestehen würde.