Die Klage ist unbegründet. Die aus Anlaß des Vorwegausbaues noch zeitlich vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes erhobenen Ausgleichsansprüche der Kläger haben ihre Rechtsgrundlage in
§ 36 Abs. 1 Satz 2
FlurbG (Art. 2 Abs. 1 Nr. 6
AGFlurbG), wonach zum Ausgleich von Härten, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der vorläufigen Anordnung vom 2.10.1968 stehen, angemessene Entschädigungen festgesetzt werden können. Über Entschädigungsansprüche der Beteiligten ist grundsätzlich im Flurbereinigungsplan zu entscheiden (
§ 50,
§ 51 FlurbG).
§ 36 Abs. 1 Satz 2
FlurbG ermächtigt die Behörde hingegen, schon bei Erlaß der vorläufigen Anordnung über die Entschädigung für vorübergehende Nachteile zu befinden, wenn für den Betroffenen andernfalls eine Härte entstehen würde (
BVerwG, Beschluß vom 6.3.1961,
RdL 1961, 136). Ist das der Fall, so ist der Behörde kein Ermessen für die Entscheidung eingeräumt. Bei der Prüfung, ob eine Härte vorliegt, ist auf die betrieblichen und nicht auf die persönlichen Verhältnisse abzustellen (Seehusen / Schwede, 2. Auflage,
Anm. 4 zu
§ 36 FlurbG). Der Entschädigungsanspruch beschränkt sich nicht allein auf den Ausgleich von Schäden, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme von Grundstücksflächen entstanden sind - hierfür gewährte die Beklagte einen Geldausgleich von 1 143 DM, der sich nach Richtlinien berechnete, die für alle Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren W. gleichheitlich galten, und dessen Höhe von den Klägern nicht beanstandet wird -, sondern erfaßt auch mögliche Folgewirkungen auf die Betriebsführung selbst. - Im vorliegenden Fall ist es den Klägern nicht gelungen, solche nachteiligen Einwirkungen auf ihren Betrieb nachzuweisen.