Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 13.01.1994 - 13 A 91.936
Aktenzeichen | 13 A 91.936 | Entscheidung | Urteil | Datum | 13.01.1994 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zu den abfindungserheblichen Umständen nach § 44 Abs. 2 FlurbG gehört auch die ausreichende rechtliche Behandlung der Dränmaßnahmen. |
2. | Da im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren ein Wege- und Gewässerplan nicht aufgestellt wird (§ 97 Satz 4 FlurbG), sind erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen bei den zuständigen Behörden gesondert zu beantragen. |
Aus den Gründen
Für das klägerische Abfindungsflurstück 1102 weist der Teilbauentwurf 2 - Wasserwirtschaft - unter der Maßnahmenkennzahl 241 016 Dränungen aus, die in der Ausbaukarte näher bezeichnet sind und bereits ausgeführt wurden. Insoweit haben die Kläger ihre Abfindung auch als wertgleich angesehen. Sie rügen jedoch zu Recht die unzureichende rechtliche Behandlung der Dränmaßnahmen.
Nach § 44 Abs. 2, § 98 FlurbG sind bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen, die auf Benutzung und Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben. Darunter fällt auch, daß Dränanlagen, die der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen dienen sollen, im Einklang mit der Rechtsordnung errichtet und betrieben werden. Denn nur dann beeinflussen sie den Wert der Flächen und lassen sich diese nach dem Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsplan nutzen und verwerten. Die Kläger haben mithin einen Anspruch auf eine rechtlich zulässige Errichtung der Dränagen und ihre ausreichende Sicherung im Zusammenlegungsplan. Hieran fehlt es in zweierlei Hinsicht.
Im Regelflurbereinigungsverfahren bestimmt § 41 FlurbG, daß ein Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen aufgestellt wird; er bildet die Grundlage für die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes und enthält insbesondere Aussagen über die wasserwirtschaftlichen und bodenverbessernden Anlagen. Der Plan ist von der Direktion für Ländliche Entwicklung festzustellen oder zu genehmigen (§ 41 Abs. 3, 4 FlurbG; Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -). Durch die Planfeststellung wird wegen ihrer Konzentrationswirkung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; daneben sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen nicht erforderlich. Auch werden durch die Planfeststellung alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 41 Abs. 5 FlurbG; vgl. Art. 75 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG -). Daß im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nicht aufgestellt wird (§ 97 Satz 3 FlurbG), bedeutet kein Absehen vom Erfordernis einer rechtlichen Beurteilung genehmigungspflichtiger Anlagen; vielmehr sind in einem solchen Verfahren die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bei den dafür zuständigen Behörden gesondert zu beantragen. Davon geht auch die Verwaltung aus (vgl. Richtlinien zum Plan nach § 41 FlurbG - Ländliche Entwicklung, Nummer 11 Abs. 2, AllMBl. 1993, 1044).
In Verkennung der rechtlichen Situation hat die Beklagte die von ihr geplante und errichtete Dränanlage keinem wasserrechtlichen Verfahren unterworfen.