Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 02.10.2001 - 13 A 01.206
Aktenzeichen | 13 A 01.206 | Entscheidung | Urteil | Datum | 02.10.2001 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Privilegierte Hof- und Gebäudeflächen sind diejenigen Grundstücke oder Grundstücksteile, die in dem für die wertgleiche Abfindung maßgeblichen Zeitpunkt im räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden liegen und dazu bestimmt sind, der Betriebsführung des Hofes zu dienen. |
2. | Auch Nichtlandwirte, z.B. Privatleute, können Hofflächen i.S.v. § 45 FlurbG haben |
Aus den Gründen
Ein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens hat grundsätzlich keinen Anspruch, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - abgefunden zu werden, da ansonsten die Zusammenlegung von Grundstücken erheblich erschwert oder unmöglich gemacht würde (BVerwG vom 19.11.1998, RdL 1999, 65). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahmen, vor allem nicht auf unverändert wieder zugewiesene Einlageflurstücke, sondern nur darauf, dass sich die bisherige Nutzbarkeit nicht verschlechtert (Schwantag in Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, RdNr. 41 zu § 44). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn eine nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FlurbG geschützte Fläche anzunehmen wäre. So sieht § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG vor, dass Hof- und Gebäudeflächen nur verändert werden dürfen, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Eine Veränderung wäre dann nur zulässig, wenn "ausnahmsweise das gesetzlich anerkannte besondere Interesse des Eigentümers an der unveränderten Zuteilung eines solchen Grundstücks zurückzutreten hat" (BVerwG vom 24.11.1977 - BVerwGE 55, 48). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind als die den besonderen Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG genießenden Hofflächen diejenigen Grundstücke oder Grundstücksteile anzusehen, die in dem nach § 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FlurbG maßgebenden Zeitpunkt im räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden liegen und dazu bestimmt sind, der Betriebsführung des Hofes zu dienen (BVerwG vom 21.12.2000, RdL 2001, 96). Dabei können auch Nichtlandwirte, z.B. Privatleute, Hofflächen i.S.v. § 45 FlurbG haben (Schwantag, a.a.O., RdNr. 8 zu § 45 m.w.N. zur Rechtsprechung).
Wie der gerichtliche Augenschein ergeben hat, handelt es sich bei der an der östlichen Grenze des klägerischen Einlageflurstücks 229/13 abgetrennten Fläche nicht um eine Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG. Sie ist von dem Eingangsbereich und dem Garten des klägerischen Grundstücks durch eine Hecke bzw. einen Zaun abgegrenzt und stellt sich optisch als selbständig dar. Zugang und Zufahrt zum Wohnhaus und zur Garage sind nach wie vor ohne Einschränkungen möglich. Der Wohnschutzbereich des klägerischen Anwesens bleibt unberührt. Im Übrigen war der abgetrennte Grundstücksstreifen im wesentlichen mit einem mit Urkunde vom 5. November 1968 bestellten und im Grundbuch des Amtsgericht F. eingetragenen Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten der Eigentümer von nördlich gelegenen Grundstücken belastet und auch als Fahrt genutzt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens war der Kläger mit Schreiben der (ehemaligen) Flurbereinigungsdirektion A. vom 7. Oktober 1987 auf das bestehende Geh- und Fahrtrecht und die vorgesehene Anlage eines Wirtschaftsweges in diesem Bereich hingewiesen worden.
Auch wenn die in Frage stehende Fläche nicht als nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG privilegiert anzusehen ist, bleibt zu überprüfen, ob die Beklagte das ihr im Flurbereinigungsgesetz eingeräumte planerische Gestaltungsermessen zureichend ausgeübt hat. Dabei sind alle einschlägigen Belange in die Abwägung einzustellen und sachgerecht zu gewichten. Dieses Gebot gerechter Abwägung aller von der Planung berührten Belange ergibt sich aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung und gilt dementsprechend allgemein (BVerwG vom 07.07.1978 - BVerwGE 56, 110/123). Aber auch insoweit ergeben sich keine Beanstandungen. Dabei erstreckt sich die Prüfungskompetenz des Flurbereinigungsgerichts nach § 146 Nr. 2 FlurbG nicht darauf, alternativ zu gestalten, um eine ebenfalls zweckmäßige oder eine zweckmäßigere Gesamtabfindung herbeizuführen; sie beschränkt sich darauf, darüber zu befinden, ob die Beklagte in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat (BVerwG vom 14.12.1978 - BVerwGE 57, 192/197)....
Zwar ist grundsätzlich für eingelegtes Land wieder Land zuzuteilen. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG sind jedoch unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land in Geld auszugleichen. Eine derartige Minderausweisung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die bei der Gestaltung des Flurbereinigungsgebiets zu wahrenden Interessen der Mehrheit der Beteiligten an einer zweckvollen Flurbereinigung eine andere Lösung nicht zulassen oder erheblich erschweren (BVerwG vom 13.01.1959 - BVerwGE 8, 95). Dabei darf es sich immer nur um geringfügige Spitzenbeträge handeln, wobei bei einer flächenmäßig kleinen Einlage eine verhältnismäßig große Minderzuteilung unvermeidbar sein kann. Davon ist hier auszugehen.
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Lehnt der Berechtigte jedoch die einzige Ausgleichsmöglichkeit in Land ab, ist eine Minderzuteilung unvermeidbar (VGH BW vom 07.07.1982, RdL 1982, 296).