Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 29.10.1990 - 13 A 89.3132 = RdL 1991 S. 68= BayVBl. 1991 S. 756
Aktenzeichen | 13 A 89.3132 | Entscheidung | Urteil | Datum | 29.10.1990 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 1991 S. 68 = BayVBl. 1991 S. 756 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | In der Unternehmensflurbereinigung finden grundsätzlich alle Vorschriften der Regelflurbereinigung Anwendung, soweit ihre Anwendbarkeit nicht durch die Sondervorschriften der § 87 f. FlurbG eingeschränkt oder verdrängt wird. Die Planungsgrundsätze des § 44 FlurbG sind dabei mit der Einschränkung anwendbar, daß für nicht - mehr - behebbare, unternehmensbedingte Wertminderungen (§ 88 Nrn. 3, 4 und 5 FlurbG) Leistungen und/oder Geldentschädigungen zu erbringen sind (§ 88 Nr. 6 FlurbG). |
2. | Die Entscheidung, ob im jeweiligen Fall die Wertgleichheit der Landabfindung nach § 44 FlurbG gegeben ist oder ein Abfindungsdefizit im Sinne des § 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG verbleibt, ist im Flurbereinigungsplan zu treffen. |
3. | Ergibt der Flurbereinigungsplan, daß der einzelne Besitzstand nicht enteignungsbetroffen ist, so bleibt kein Raum für die Festsetzung einer Leistung oder Geldentschädigung nach § 88 Nr. 6 Satz 2 FlurbG. |
4. | Werden aufgrund erkannter Enteignungsbetroffenheit Festsetzungen nach § 88 Nr. 6 Satz 2 FlurbG über die Höhe der Geldentschädigung durch die Flurbereinigungsdirektion getroffen, so stellen diese in Anlehnung an BVerwG vom 11.05.1988 (RdL 1989, S. 16) keine im flurbereinigungsrechtlichen Verfahren anfechtbaren Verwaltungsakte dar. Sie unterliegen nicht der Kontrolle des Spruchausschusses im Widerspruchsverfahren. |
Aus den Gründen
Die Klage hat nur zum Teil Erfolg. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Widerspruchsbescheides, der zweierlei Regelungen beinhaltet. Zum einen erkennt er in Abänderung des Flurbereinigungsplanes als (weiteren) unternehmensbedingten Nachteil Mehrkosten in der Weidewirtschaft an, zum anderen setzt er unter Aufhebung der Festsetzung vom 04.10.1985 gemäß § 88 Nr. 6 Satz 2 FlurbG einen um 9 730,-- DM höheren Entschädigungsbetrag fest. Die Klage ist begründet, soweit der Spruchausschuß die Höhe der Entschädigung neu bestimmt hat. Hierzu war er nicht befugt.
Auch ein Verfahren, das aus besonderem Anlaß im Sinne des § 87 Abs. 1 FlurbG eingeleitet und durchgeführt wird (sog. Unternehmensflurbereinigung), ist ein Flurbereinigungsverfahren, auf das grundsätzlich alle Vorschriften der Regelflurbereinigung Anwendung finden, soweit ihre Anwendbarkeit nicht durch die Sondervorschriften der § 87 ff. FlurbG eingeschränkt oder gänzlich verdrängt wird (Quadflieg, Recht der Flurbereinigung RdNr. 31 zu § 87).
Am Flurbereinigungsplan ist abzulesen, ob und bei welchem einzelnen Besitzstand es zur Anwendung dieser Sondervorschriften gekommen ist. Dabei sind - bezogen auf die anstehende Sache - von entscheidungserheblicher Bedeutung die Sondervorschriften in den Nm. 4 und 5 und als notwendige Folge davon die Nr. 6 des § 88 FlurbG. Die Sachverhalte in den Nrn. 4 und 5 erfüllen Enteignungstatbestände, für die der Unternehmensträger Leistungen zu erbringen und/oder Geldentschädigungen zu leisten hat (Nr. 6). Dabei stehen einerseits die Nrn. 4 und 5 sowie andererseits die Nr. 6, die die durch Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz - GG - notwendige Entschädigungsregelung enthält (BayVGH vom 03.03.1977 RdL 1978, 15 f.), in einer Wechselwirkung. Erst das Vorliegen der Enteignungstatbestände der Nrn. 4 und/oder 5 des § 88 FlurbG löst die Festsetzungspflicht der Flurbereinigungsdirektion nach § 88 Nr. 6 Satz 2 FlurbG aus. Das heißt einerseits, ergibt der Flurbereinigungsplan mit seiner Neuordnung, daß der einzelne Besitzstand nicht enteignungsbetroffen ist, er also weder einen Landabzug nach § 88 Nr. 4 FlurbG zu tragen hat noch ihm ein unternehmensbedingter Nachteil verblieben ist (§ 88 Nr. 5 FlurbG) - daß und warum der Flurbereinigungsplan hierzu Stellung zu nehmen hat, wird später ausgeführt -, so ist kein Raum für die Festsetzung einer Leistung oder einer Geldentschädigung nach § 88 Nr. 6 Satz 2 FlurbG - auch nicht einer Geldentschädigung auf Null - und damit auch kein Raum für die Anrufung der ordentlichen Gerichte nach § 88 Nr. 7 FlurbG. Werden andererseits - wie hier - aufgrund erkannter Enteignungsbetroffenheit Festsetzungen nach § 88 Nr. 6 Satz 2 FlurbG über die Höhe der Geldentschädigung durch die Flurbereinigungsdirektion getroffen, so stellen diese keine im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren anfechtbaren Verwaltungsakte dar; sie sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an den Flurbereinigungsplan gebunden (BVerwG vom 11.05.1988 RdL 1989, 16). Der Senat schließt sich insoweit trotz der Bestimmung des § 58 Abs. 1 FlurbG, wonach die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammenzufassen sind, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes an, weil diese Unterscheidung dem Umstand der Enteignung Rechnung trägt. Die gegenteilige Auffassung des Senats (Urteil vom 12.06.1986 Nr. 13 A 83 A.3199 - RzF - 28 - zu § 44 Abs. 4 FlurbG) wird aufgegeben.
Der gemäß § 88 Nr. 7 Satz 1 FlurbG wegen der Höhe der Geldentschädigung eröffnete Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verbietet eine Änderung oder Ergänzung der Entschädigungsfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenso wie im Verwaltungsvorverfahren gemäß § 68 VwGO. Ändert der Spruchausschuß als Widerspruchsbehörde den Flurbereinigungsplan wegen des Landabzuges nach § 88 Nr. 4 FlurbG oder im Hinblick auf verbliebene Nachteile im Sinne des § 88 Nr. 5 FlurbG, sei es, daß Abfindungsdefizite durch eine Änderung der Neuverteilung vermieden werden können, sei es, daß unternehmensbedingte Nachteile im Gegensatz zur Teilnehmergemeinschaft durch den Spruchausschuß gesehen oder nicht gesehen werden, so hat es mit dieser Entscheidung sein Bewenden. Denn der Widerspruchsbehörde ist es nicht gestattet, aus diesen Erkenntnissen Folgerungen zur Höhe der Entschädigung zu ziehen und die Festsetzung entsprechend zu ändern.
Dagegen hat die Flurbereinigungsdirektion als zuständige Festsetzungsbehörde (§ 88 Nr. 6 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG) auf entsprechende Planaussagen zu § 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG zu reagieren. Das gilt auch für Planänderungen im Rechtsmittelverfahren, die ihre Rechtsgrundlage in § 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG finden. Ändert etwa der Spruchausschuß auf den Widerspruch eines Teilnehmers den Flurbereinigungsplan dahin, daß der Besitzstand dieses Teilnehmers nicht nur wegen des Landabzuges nach § 88 Nr. 4 FlurbG enteignungsbetroffen ist, sondern daß diesem Besitzstand noch ein unternehmensbedingter Nachteil anhaftet, der nicht behebbar ist, so muß die Flurbereinigungsdirektion ihre Entscheidung nach § 88 Nr. 6 Satz 2 FlurbG darauf abstellen. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, daß der Unternehmensträger, dem der Flurbereinigungsplan zuzustellen ist, erfolgreich Widerspruch erhebt, weil der Besitzstand des Teilnehmers entgegen der ursprünglichen Planaussage doch nicht enteignungsbetroffen ist oder die Enteignungsbetroffenheit durch eine Planänderung vermieden werden konnte.
Die Rechtswidrigkeit der Spruchausschuß-Entscheidung zur Höhe der Geldentschädigung indiziert vorliegend die subjektive Rechtsverletzung. Denn das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde ist keine bloße Frage der Behördeninstanzen, sondern der Rechtswegregelung des § 88 Nr. 7 Satz 1 FlurbG.
Im übrigen ist die Klage unbegründet. Sie stellt, wie der klägerische Vortrag zeigt, nicht zur Entscheidung, ob beim Besitzstand der Beigeladenen unternehmensbedingte Nachteile wegen Mehrkosten in der Weidewirtschaft verblieben sind - dies steht außer Streit -, sondern ob der Spruchausschuß über diese Frage noch befinden durfte. Die Klage greift also nicht die materielle Aussage des Widerspruchsbescheides an, sondern wendet sich dagegen, daß der Spruchausschuß über nach Auffassung der Klägerin abgeschlossene Sachverhalte erneut befunden hat.
Die Widerspruchsbehörde war indes berechtigt und verpflichtet, über den Widerspruch des Beigeladenen vom 07.09.1987 in der Sache zu entscheiden, so daß der daraufhin ergangene Bescheid die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten verletzt.
Anknüpfend an die oben getroffene Aussage, daß auf ein Verfahren nach § 87 FlurbG grundsätzlich die Vorschriften der Regelflurbereinigung Anwendung finden, soweit diese nicht durch die Sonderregelungen der § 88 ff. FlurbG verdrängt werden, sind die Planungsgrundsätze des § 44 FlurbG in der Unternehmensflurbereinigung mit der Einschränkung anwendbar, daß für nicht - mehr - behebbare, unternehmensbedingte Wertminderungen (§ 88 Nrn. 3, 4 und 5 FlurbG) Geldentschädigungen und Leistungen zu erbringen sind (§ 88 Nr. 6 FlurbG).
Die Entscheidungen zum Landabzug und zu den verbleibenden unternehmensbedingten Nachteilen sind Entscheidungen im Flurbereinigungsplan, die dort getroffen werden müssen. Sie unterliegen als solche der flurbereinigungsgerichtlichen Kontrolle, und zwar sowohl aus der Sicht der Teilnehmer wie auch aus der Sicht des Unternehmensträgers. Spruchausschuß und Flurbereinigungsgericht können und müssen (entsprechend dem Zweck des § 87 FlurbG, landeskulturelle Nachteile zu beheben) auf Rechtsmittel hin - soweit möglich den Flurbereinigungsplan ändern, um zum Beispiel unternehmensbedingte Nachteile durch Planumgestaltung entfallen zu lassen.
Ergeben sich aus dem Flurbereinigungsplan in Beachtung der Planungsgrundsätze des § 44 FlurbG keine Wertminderungen im Sinne des § 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG und scheidet deshalb die Anwendung dieser Sondervorschriften mangels gegebenen Sachverhaltes aus, ist die Abfindung vielmehr wertgleich im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG, liegt - trotz Unternehmensflurbereinigung - eine Enteignung nicht vor. Denn eine Abfindung, die dem § 44 FlurbG entspricht, erfaßt alle unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten bedeutsamen Qualitätsmerkmale und berücksichtigt in vollem Umfang das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die Rechtsordnung kennt keinen unterschiedlichen Eigentumsbegriff, was seine Ausfüllung durch den Grundsatz einer wertgleichen Abfindung angeht; eine nach § 44 FlurbG wertgleiche Abfindung wahrt das Eigentum sowohl unter der Blickrichtung der Regelflurbereinigung wie unter der der Unternehmensflurbereinigung. Eine wertgleiche Abfindung kann nicht Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und zugleich Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG sein, nur weil sie einmal in einer Regelflurbereinigung und ein anderes Mal in einer Unternehmensflurbereinigung zur Ausweisung gekommen ist. Die der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung anhaftende Fremdnützigkeit hat sich in solchen Fällen beim Planungsergebnis nicht aktualisiert (Kaiser, AgrarR 1989, 61/63). Die Landabfindung ist in diesem Fall - wie in der Regelflurbereinigung - Surrogat der alten Grundstücke. Die Regelung in § 68 Abs. 1 FlurbG gewährleistet damit als gesetzliche Inhaltsbestimmung des Eigentums das in § 14 Abs. 1 GG garantierte Eigentum.
Eine der bestandskräftig gewordenen Feststellung der Wertgleichheit im Sinne des § 44 FlurbG nachfolgende und sie überlagernde Prüfung der Enteignungsbetroffenheit im Sinne des § 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG kann es nicht geben. Denn eine Vergleichsbetrachtung von Einlage und Abfindung verlangt in der Unternehmensflurbereinigung zugleich ein Sichbefassen mit den Enteignungstatbeständen der Nrn. 4 und 5 des § 88 FlurbG. Die Beurteilung der Planungsgrundsätze des § 44 FlurbG und der Merkmale der Enteignung nach § 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG läßt sich nur einheitlich vornehmen, weil andernfalls eine Feststellung der Wertgleichheit der Abfindung nicht zu treffen ist; der Eigentumsbegriff ist nicht teilbar. Muß deshalb der Wertvergleich von Einlage und gewährter Landabfindung eine Aussage zu verbliebenen unternehmensbedingten Nachteilen treffen, sind sämtliche enteignungserheblichen Gesichtspunkte in die Gegenüberstellung von Alt- und Neubesitz einzubeziehen. Wahrt der Flurbereinigungsplan gemäß § 44 FlurbG das Eigentum, bleibt für eine Enteignungsbetroffenheit kein Raum. Eine selbständige (nachträgliche) Prüfung scheidet aus.
Die Erkenntnis, daß Wertnachteile im Sinne des § 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG verblieben sind, begründet dagegen die Wertungleichheit der Abfindung und erweist sich deshalb als enteignungsrechtlich relevant.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.1987 (BVerfGE 74, 264 ff.) führt zu keiner anderen Beurteilung: Die in der genannten Entscheidung getroffene Unterscheidung zwischen der enteignungsrechtlich relevanten Vorwirkung der Anordnung der Unternehmensflurbereinigung (Grundverwaltungsakt) und der Enteignung im Vollzug der Planungsentscheidung - Enteignung im engeren Sinne - begründet die vom Senat vertretene Auffassung, daß am Ergebnis der Planentscheidung (Flurbereinigungsplan) ablesbar ist, ob die der "Fremdnützigkeit" dienenden Enteignungsvorschriften in § 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG überhaupt zur Anwendung kommen und damit eine Enteignung vorliegt. Denn findet ein Zugriff auf das Eigentum im Fremdinteresse (§ 88 Nrn. 4 und 5 FlurbG) nicht statt, erweist sich die nach den allgemeinen Planungsgrundsätzen (§ 37 ff., § 44 ff. FlurbG) gestaltete Abfindung des einzelnen Teilnehmers wie bei einer Regelflurbereinigung als eine im privatnützigen Interesse der Solidargemeinschaft und des einzelnen Teilnehmers liegende Neuordnung des Grundbesitzes.
Diese - auch von der Flurbereinigungsbehörde - im Flurbereinigungsplan zu treffende Entscheidung, ob im jeweiligen Fall die Wertgleichheit der Landabfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG oder ein Abfindungsdefizit im Sinne des § 88 Nrn. 4, 5 FlurbG gegeben ist, ist ferner schon deshalb wesentlich, weil die Frage, ob eine Enteignung vorliegt, ausschließlich im Verwaltungsrechtsweg abschließend zu beantworten ist. In die Zuständigkeit der Zivilgerichte hingegen fällt nur der Streit über die Höhe der Geldentschädigung (Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG; § 88 Nr. 7 Satz 1 FlurbG), nicht aber auch die Vorfrage, ob überhaupt eine Enteignung beim Vollzug der Planungsentscheidung vorliegt. Diese Abgrenzung kann seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.07.1981 (BVerfGE 58, 300) nicht mehr in Frage stehen. Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH vom 10.06.1985 NJW 85, 3025/3027 mit weiteren Nachweisen) bindet das verwaltungsgerichtliche Urteil im Rahmen seiner Rechtskraftwirkung den Zivilrichter, für den der Gegenstand des Verwaltungsprozesses nur eine - entscheidungserhebliche - "Vorfrage" bildet. Bestätigt das Verwaltungsgericht den Verwaltungsakt, so ist es dem Zivilrichter verwehrt, eine Entschädigung wegen eines enteignenden Eingriffs zuzusprechen, wobei die Bindungswirkung sich nicht nur auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Planung, sondern auch auf die Frage des enteignenden Eingriffs erstreckt, weil, wie dargelegt, beide Fragen nur einheitlich bewertet werden können.