Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.03.1986 - 5 C 36.82 = DÖV 1986 S. 744= BVerwGE 74, 84
Aktenzeichen | 5 C 36.82 | Entscheidung | Urteil | Datum | 06.03.1986 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = DÖV 1986 S. 744 = BVerwGE 74, 84 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Rechtsverfolgung der aus der Planung des Wege- und Gewässernetzes resultierenden öffentlich-rechtlichen Ansprüche durch die Gemeinden wird durch die Regelung des § 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG nicht ausgeschlossen. |
2. | Der Wege- und Gewässerplan im Sinne des § 41 FlurbG kann von den Gemeinden unmittelbar angefochten werden, soweit sie sich gegen Festsetzungen wenden, die ihre Planungs- oder Finanzhoheit berühren. |
3. | Durch die Weigerung der Flurbereinigungsbehörde einen als gemeinschaftliche Anlage ausgewiesenen Weg in dem von der Gemeinde für notwendig gehaltenen Umfang auszubauen, wird die Finanzhoheit der Gemeinde nicht verletzt. |
4. | Die nach § 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG notwendige Zustimmung der Gemeinde stellt sicher, daß nicht unter Verletzung der Finanzhoheit der Gemeinde Folgekosten der im Planfeststellungsbeschluß getroffenen Festsetzungen auf die Gemeinde abgewälzt werden können. |
5. | Die Zuständigkeit und die Verantwortung für die flurbereinigungsrechtliche Wirtschaftswegeplanung und die Verwirklichung dieser Planung im Rahmen der Flurbereinigung führen zu einer vorübergehenden Verdrängung der gemeindlichen Planungshoheit. Hiergegen bestehen aus der Sicht des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG keine Bedenken. |
6. | In der Verweigerung eines Ausbauverlangens der Gemeinde liegt keine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit, wenn die Gemeinde mit der beantragten Feststellung als gemeinschaftliche Anlage lediglich den Ausbau einer öffentlichen Straße im Sinne des Landesstraßengesetzes in der Flurbereinigung bezweckt. |
7. | Durch die Übertragung der Verwaltung der Teilnehmergemeinschaft auf die Gemeinde wird die Unterhaltungslast der Teilnehmergemeinschaft für die gemeinschaftlichen Anlagen nicht berührt. |
Aus den Gründen
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Ob das angefochtene Urteil, wie die Klägerin meint, gegen Art. 78 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.06.1950 (GV NW S. 127) verstößt, ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu entscheiden, weil diese Vorschrift dem nicht revisiblen Landesrecht angehört (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), das hier allein als Prüfungsmaßstab in Betracht kommt, ist das Urteil des Flurbereinigungsgerichts zwar nicht in allen Teilen vereinbar. Es erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Nicht zu beanstanden ist, daß die Vorinstanz dem Begehren der Klägerin, den Beklagten zu verpflichten, für den Weg Nr. 502 eine gegenüber dem Planfeststellungsbeschluß vom 02.09.1980 qualifiziertere Ausbauart vorzusehen, nicht entsprochen hat. Die Klage hätte jedoch insoweit als unzulässig abgewiesen werden müssen.
Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß von dem Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Wege- und Gewässerplan) im Sinne des § 41 des hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) anzuwendenden Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - gegenüber den Gemeinden keine Rechtswirkungen ausgehen könnten. Dieser Plan schafft die Grundlage für die Herstellung des im Rahmen der Flurbereinigung zu schaffenden Wege- und Gewässernetzes (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 39 FlurbG). Mit seiner Feststellung nach § 41 Abs. 3 FlurbG wird über die Zulässigkeit des konkret geplanten Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange entschieden (§ 41 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 FlurbG). Dies kann, ohne daß weitere Verfahrensschritte, insbesondere die in § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG vorgesehene Aufnahme des Wege- und Gewässerplans in den Flurbereinigungsplan, hinzutreten müßten, Auswirkungen auch auf die gemeindliche Planung haben, die sich an den Festsetzungen im Wege- und Gewässerplan ausrichten muß, und darüber hinaus dazu führen, daß den Gemeinden unerwünschte Folgekosten entstehen. Anders als gegenüber dem Teilnehmer als Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke (vgl. insoweit Senatsurteil vom 06.02.1986 - BVerwG 5 C 40.84 -) entfaltet der Plan nach § 41 FlurbG deshalb gegenüber den in seinem Einwirkungsbereich liegenden Gemeinden unmittelbare Rechtswirkungen, soweit es um ihre von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG mitumfaßte Planungs- und Finanzhoheit (dazu BVerwGE 51, 6 (13 f.); 64, 186 (189 f.)) geht. Sie können daher diesen Plan als Verwaltungsakt selbständig und unmittelbar anfechten, wenn sie im Einzelfall insoweit eine Rechtsbeeinträchtigung geltend machen können (im Ergebnis ebenso OVG Koblenz, Urteile vom 05.07.1983 - 9 C 33/82 - (RdL 1984, 162/163) und 05.09.1984 - 9 C 41/83 - (RdL 1984, 290 f.); Hegele in Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 4. Aufl. 1985, § 41 RdNr. 39).
§ 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Wenn es dort heißt, daß die Rechte der Teilnehmer nach den § 44, § 58 und § 59 FlurbG unberührt bleiben, dann kann darin, wie der erkennende Senat in seinem vorerwähnten Urteil vom 06.02.1986 ausgeführt hat, eine Bestätigung dafür gesehen werden, daß die Rechtsverhältnisse, die zwischen den Teilnehmern als Eigentümern der im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücke und den flurbereinigungsrechtlichen Fachbehörden bestehen oder bei der Durchführung des Verfahrens sich ergeben, durch die Planung des Wege- und Gewässernetzes noch nicht berührt werden, daß insbesondere die Rechte der Teilnehmer aus dem gesamten Bereich der Landabfindung erhalten bleiben. Zugleich wird klargestellt, daß die Rechtsverfolgung der daraus resultierenden öffentlich-rechtlichen Ansprüche gewährleistet bleibt. Unter dem einen wie unter dem anderen Aspekt behandelt die Vorschrift nicht den hier zu beurteilenden Fall, daß Rechtspositionen unmittelbar durch den Wege- und Gewässerplan betroffen sein können. Die Bestimmung des § 41 Abs. 6 FlurbG ist in diesem Zusammenhang ebenfalls ohne Bedeutung. Nach ihr ist der den Plan nach § 41 FlurbG feststellende Beschluß dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Aussage dazu, ob Dritte von diesem Beschluß - mit der Möglichkeit seiner Anfechtung - betroffen sein können, ist damit nicht verbunden. Ausschlaggebend dafür sind allein der Inhalt des Wege- und Gewässerplanes und die von ihm ausgehenden Rechtswirkungen (zutreffend OVG Koblenz, Urteil vom 05.07.1983, a.a.O.).
Gemessen daran ist die hier erhobene Klage, soweit sie sich auf den Weg Nr. 502 bezieht, deswegen unzulässig, weil die Klägerin nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, durch die diesen Weg betreffenden Festsetzungen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses in ihren Rechten verletzt zu sein. Eine Klagebefugnis im Sinne dieser Vorschrift ergibt sich weder daraus, daß die Klägerin nach § 10 Nr. 2 Buchst. a. FlurbG Nebenbeteiligte ist (s. BVerwG, Urteil vom 23.06.1983 - BVerwG 5 C 13.83 - (RdL 1983, 321/322)), noch läßt sie sich allein daraus herleiten, daß die Klägerin als Trägerin öffentlicher Belange nach § 41 Abs. 2 FlurbG an der Planerörterung im Anhörungstermin zu beteiligen war (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29.05.1967 - BVerwG 4 B 80.65 - (Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 1 = DVBl. 1967, 917); BVerwGE 31, 263 (265)). Die Klägerin kann sich für das von ihr im vorliegenden Zusammenhang beanspruchte Klagerecht aber auch nicht auf ihre Planungs- und Finanzhoheit berufen. Zwar können die Gemeinden im Hinblick auf die damit verbundenen Rechte nach § 42 Abs. 2 VwGO Klage erheben, wenn sie sich gegen Planungen anderer Planungsträger zur Wehr setzen wollen, durch die sie in ihrer eigenen Planung nachhaltig gestört oder finanziell nicht unerheblich belastet werden (s. BVerwG, Urteil vom 11.05.1984 - BVerwG 4 C 83.80 - (Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 25 = DÖV 1985, 113/114) mit weiteren Nachweisen). Doch kann nach dem Vorbringen der Klägerin eine Rechtsbeeinträchtigung hier unter keinem dieser Gesichtspunkte in Betracht kommen.
Die Klägerin beruft sich, soweit sie in bezug auf den Weg Nr. 502 eine Verletzung ihrer Planungshoheit rügt, in erster Linie darauf, daß der im Planfeststellungsbeschluß vorgesehene Ausbau dieses Weges nicht den von ihr für notwendig gehaltenen Anforderungen an Tragfähigkeit und Haltbarkeit genüge. Insoweit scheidet indessen ein Eingriff in das Planungsrecht der Klägerin deswegen aus, weil - worauf zutreffend schon das Flurbereinigungsgericht hingewiesen hat, ohne daraus allerdings die gebotenen prozessualen Konsequenzen zu ziehen - die Zuständigkeit und die Verantwortung sowohl für die flurbereinigungsrechtliche Wirtschaftswegeplanung als auch für die Verwirklichung dieser Planung im Rahmen der Flurbereinigung nicht bei den Gemeinden liegen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, an die das Bundesverwaltungsgericht mangels dagegen erhobener Verfahrensrügen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), soll der Weg Nr. 502 die Eigenschaft eines Wirtschaftsweges erhalten; in Nr. 2 des Erläuterungsberichts zum angefochtenen Planfeststellungsbeschluß wird er ausdrücklich als gemeinschaftliche Anlage bezeichnet. Diesen Weg zu planen und in diesem Zusammenhang auch darüber zu befinden, mit welcher Tragschicht der Weg zu versehen ist, ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 39 FlurbG Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde. Der Wegeausbau obliegt dagegen, weil andere den Ausbau hier nicht übernommen haben, nach § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG der Teilnehmergemeinschaft. Das Flurbereinigungsgericht hat aus diesen Regelungen mit Recht gefolgert, daß sie die Gemeinden für die Dauer des Flurbereinigungsverfahrens von entsprechenden Befugnissen ausschließen (ebenso Czychowski, DVBl. 1962, 778 (780); s. allgemein auch dens., RdL 1963, 1 (3); Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, § 37 FlurbG RdNr. 41, sowie mit Bezug auf das Wasserrecht BVerwGE 26, 173 (178/179)).
Dem Flurbereinigungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß diese vorübergehende Verdrängung, für die auch angeführt werden kann, daß nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG Festsetzungen, die in dem den Wege- und Gewässerplan einschließenden Flurbereinigungsplan (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten getroffen worden sind, nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden können, aus der Sicht des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG keinen Bedenken begegnet. Das den Gemeinden nach dieser Vorschrift im Rahmen der Gesetze gewährleistete Selbstverwaltungsrecht kann durch Gesetz eingeschränkt werden, wenn dies sachlich notwendig ist und die Institution der Selbstverwaltung nicht in ihrem Wesensgehalt angetastet wird (BVerwGE 18, 135 (142); außerdem s. etwa BVerfGE 56, 298 (312 ff.) mit weiteren Nachweisen). Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Sonderregelungen des Flurbereinigungsgesetzes über Planung und Schaffung gemeinschaftlicher Anlagen stehen in untrennbarem Zusammenhang mit dem Zweck der Flurbereinigung, vor allem mit dem in § 1 FlurbG niedergelegten Auftrag, die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land und Forstwirtschaft zu verbessern. Dieses Ziel kann in einer für alle Beteiligten befriedigenden Weise nur erreicht werden, wenn die Aufgaben, die sich auf gemeinschaftliche Anlagen beziehen, und die im engeren Sinne agrarstrukturellen Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich ein und derselben Fachverwaltung erledigt werden. Dies gilt auch und gerade unter dem Blickwinkel der Planung und Herstellung der der gemeinschaftlichen Benutzung dienenden Wege und Straßen, durch die erst das Gerippe für die darauf bezogene Bodenneuordnung geschaffen wird. Schon nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes mußten deshalb die für das Umlegungsgebiet zuständigen allgemeinen Verwaltungsträger hinsichtlich der den Umlegungsbehörden übertragenen Aufgaben in ihrer Tätigkeit zurückstehen. Die Gemeinden waren davon nicht ausgenommen (näher dazu Czychowski, DVBl. 1962, 778 (780)). Dieses historische Erscheinungsbild kann bei der Bestimmung dessen, was zum Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung gehört, nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 50, 195 (201) mit weiteren Nachweisen). Es steht der Annahme, daß hier der Wesensgehalt dieser Gewährleistung berührt sein könnte, ebenso entgegen wie der Umstand, daß sich die zeitweilige Verdrängung der Gemeinden aus eigenen Zuständigkeiten auf einen eng umgrenzten Aufgabenbereich beschränkt.
Unter diesen Umständen könnte eine Beeinträchtigung der Planungshoheit nur in Betracht kommen, wenn die Klägerin den Bau des Weges Nr. 502 verhindern wollte, um Folgewirkungen für ihre eigene Planung zu verhindern (vgl. BVerwGE 31, 263 (264); Urteil vom 11.05.1984 - BVerwG 4 C 83.80 - (a.a.O.)). Indessen wendet sich die Klägerin nicht gegen die Herstellung dieses Weges als solche. Aus ihrem Vorbringen, daß diese Maßnahme zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen für den mit dem Weg Nr. 175 beginnenden Straßenabschnitt führe, hat sie Folgerungen nur dahin gezogen, daß dieser Straßenabschnitt ebenfalls von der Teilnehmergemeinschaft ausgebaut werden müsse (dazu nachstehend unter 2.). Soweit die Klägerin schließlich - übrigens unter Abschwächung des Gewichts und der Stichhaltigkeit dieses Vorbringens - weiter geltend gemacht hat, der Weg Nr. 502 könne für den allgemeinen Verkehr nicht wirksam gesperrt werden, ist daraus ein Zusammenhang mit Planungsentscheidungen im eigenen Zuständigkeitsbereich nicht zu entnehmen. Auch damit kann deshalb eine Klagebefugnis nicht dargetan werden.
Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Klägerin vorträgt, durch die Weigerung des Beklagten, den Weg Nr. 502 in dem von ihr für notwendig gehaltenen Maße auszubauen, werde ihre Finanzhoheit verletzt. Diese Weigerung führt nicht notwendig dazu, daß der Klägerin finanzielle Folgelasten entstehen. Anders wäre es nur, wenn schon jetzt feststehen würde, daß die Klägerin nach Herstellung des genannten Weges für seinen Unterhalt aufkommen müßte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 FlurbG werden die gemeinschaftlichen Anlagen, also auch der hier strittige Weg, der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt und von ihr unterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Der Gemeinde können solche Anlagen nach § 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG nur zugeteilt werden, wenn sie zustimmt. Zweck dieser Regelung ist es, die Gemeinden vor zu hohen Unterhaltungslasten zu schützen (zutreffend OVG Koblenz, Urteile vom 18.06.1970 - 1 A 104/67 - (AS 11, 386/392) und 14.03.1972 - 3 C 29/71 - (AS 12, 418 f.); Hegele, a.a.O., § 42 RdNr. 6). Das Zustimmungserfordernis des § 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ist deshalb nicht nur auf die Eigentumszuteilung, sondern ebenso auf die Übernahme der Unterhaltungspflicht zu beziehen (im gleichen Sinne OVG Koblenz, Urteil vom 14.03.1972, a.a.O.). Aus dem Landesrecht ergibt sich hier nichts anderes. In dem zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes ergangenen Landesgesetz vom 08.12.1953 (GV NW S. 411), zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 11.07.1978 (GV NW S. 290), ist von dem Regelungsvorbehalt des § 42 Abs. 2 Satz 3 FlurbG kein Gebrauch gemacht worden. Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.08.1983 (GV NW S. 306) gilt nach seinem § 1 Satz 1 nur für öffentliche Straßen, zu denen, wovon die Parteien im flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren übereinstimmend ausgegangen sind, der nicht für den allgemeinen Verkehr bestimmte Weg Nr. 502 nicht gehören soll. Bleibt es demnach in vollem Umfang bei den Sicherungen des § 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG, könnten Folgekosten, wie sie die Klägerin im Zusammenhang mit einer Zuteilung des Weges Nr. 502 befürchtet und in deren Abwälzung auf sie sie einen Eingriff in ihre Finanzhoheit erblickt, nicht allein schon auf den im Planfeststellungsbeschluß des Beklagten getroffenen Festsetzungen beruhen. Sie würden die Klägerin nur treffen können, wenn sie sich zuvor mit einer Übernahme von Eigentum und Unterhaltungspflicht einverstanden erklärte. Eine unmittelbar auf den Wege- und Gewässerplan des Beklagten zurückzuführende Rechtsbetroffenheit der Klägerin, die deren Klagebefugnis begründen könnte, ist deshalb auch in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.
Daran ändert sich nichts dadurch, daß beim Fortbestand der Teilnehmergemeinschaft über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus nach § 151 Satz 2 FlurbG mit der Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung die Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten durch die Flurbereinigungsbehörde auf die Gemeindebehörde übertragen werden können. Zwar bezieht sich diese Ermächtigung auch auf die Unterhaltung der der Teilnehmergemeinschaft verbliebenen gemeinschaftlichen Anlagen. Sie berechtigt jedoch, weil auf die Übertragung der Vertretung der Teilnehmergemeinschaft und auf die Übertragung der Verwaltung der nach wie vor der Teilnehmergemeinschaft zugeordneten Aufgaben beschränkt, nicht zur Übertragung der für diese Anlagen bestehenden Unterhaltungslast selbst. Unterhaltungskosten, für die erforderlichenfalls nach § 19 FlurbG Beiträge erhoben werden können, fallen deshalb nicht der Gemeinde, sondern der noch bestehenden Teilnehmergemeinschaft zur Last. Auch unter dem Blickwinkel des § 151 Satz 2 FlurbG ist es danach nicht denkbar, daß es infolge der den Weg Nr. 502 betreffenden Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluß des Beklagten zu finanziellen Belastungen kommt, die die Finanzhoheit der Klägerin berühren könnten.
Im übrigen, soweit auf die Ausdehnung des Flurbereinigungsgebiets auf den bisher nicht erfaßten Teil der AH 51 und auf den Ausbau dieses Straßenteils einschließlich des Wegezuges Nrn. 175/501 bezogen, ist die Klage, wie im Ergebnis zutreffend auch das Flurbereinigungsgericht angenommen hat, zulässig.
Der Zulässigkeit steht, was die begehrte Gebietserweiterung angeht, nicht entgegen, daß der die Gebietsfeststellung enthaltende Flurbereinigungsbeschluß des Beklagten nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts bestandskräftig geworden ist. Dieser Umstand wäre erheblich allenfalls dann, wenn die Klägerin diesen Beschluß noch anfechten wollte, um auf diesem Wege zu der von ihr angestrebten Gebietsänderung zu gelangen. Diesen Weg will die Klägerin jedoch nicht beschreiten. Ihr geht es nach den Ausführungen in der Klagebegründung ausschließlich darum, daß das Flurbereinigungsgebiet nach § 8 FlurbG n a c h t r ä g l i c h geändert wird. Diesem Begehren kann die Bestandskraft des die Flurbereinigung nach § 4 FlurbG anordnenden Beschlusses nicht entgegengehalten werden.
Ziel des auf Gebietserweiterung gerichteten Klageverlangens ist es, eine räumliche Ausdehnung der nach § 2 Abs. 1 FlurbG grundsätzlich (vgl. § 42 Abs. 3, § 106 FlurbG) auf das Flurbereinigungsgebiet beschränkten Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde zu erreichen, damit diese den streitgegenständlichen Straßenteil als gemeinschaftliche Anlage ausweisen und so die Voraussetzung für die erstrebte Ausbaupflicht der Teilnehmergemeinschaft schaffen kann. Die Klägerin geht dabei mit Recht davon aus, daß der außerhalb des Verfahrensgebiets gelegene Teil der AH 51 mit dem Wegezug Nrn. 175/501 eine Einheit bildet und unter den gegebenen Umständen ausbaumäßig nicht anders behandelt werden kann als dieser. Bei dieser Sachlage bestimmt sich die Zulässigkeit des Gebietsänderungsbegehrens wie die des damit verbundenen Ausbauverlangens danach, ob die Klägerin geltend machen kann, durch die Weigerung des Beklagten, den vorbezeichneten Straßenabschnitt als gemeinschaftliche Anlage auszuweisen und damit in die Ausbaupflicht der Teilnehmergemeinschaft zu übernehmen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Dies ist zu bejahen.
Allerdings ist auch im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich, daß die Klägerin in ihrer Planungshoheit betroffen sein könnte. Nach den von der Klägerin nicht angegriffenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts handelt es sich bei dem genannten Wegezug und in seiner Verlängerung auch bei dem streitigen Teil der AH 51 um eine Gemeindestraße, mithin um eine öffentliche Straße im Sinne des Landesstraßenrechts. Die Ausbau- und Unterhaltungslast liegt dafür, wie das Flurbereinigungsgericht in Anwendung von Landesrecht und damit für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO) weiter ausgeführt hat, bei der Klägerin. Ihr Planungsrecht für die damit verbundenen Aufgaben kann nicht dadurch verletzt sein, daß sich der Beklagte insoweit eigener Planungen enthält. Eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit in anderer Weise hat die Klägerin selbst nicht behauptet.
Die Klagebefugnis ergibt sich jedoch unter dem Gesichtspunkt der Finanzhoheit daraus, daß die Klägerin vorgetragen hat, der Wegezug Nrn. 175/501 diene mit dem daran anschließenden Teil der AH 51 entsprechend dem Zweck der Flurbereinigung der Erschließung und Förderung landwirtschaftlicher Betriebe und erfahre im Zusammenhang damit insbesondere wegen der Anbindung des neuen Weges Nr. 502 eine gesteigerte verkehrsmäßige Bedeutung; wenn der Wegeausbau nicht von der Teilnehmergemeinschaft in der beantragten Weise vorgenommen werde, führe dies dazu, daß sich die Unterhaltungs- und Erhaltungskosten der Klägerin um ein Vielfaches steigerten. Die Klägerin macht damit geltend, daß ihr, veranlaßt durch Maßnahmen der Flurbereinigung, denen der Inhalt des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach ihrer Ansicht nicht ausreichend Rechnung trägt, in erheblichem Umfang finanzielle Belastungen entstehen werden. Im Hinblick auf die hier gegebene Straßenbaulast der Klägerin ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß solche Folgen tatsächlich eintreten können. Das Vorbringen der Klägerin reicht deshalb aus, um eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO darzutun (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.05.1984, a.a.O.).
Die Klage ist jedoch mit den im vorliegenden Zusammenhang zur Erörterung stehenden Begehren nicht begründet.
Die von der Klägerin erstrebte Entscheidung, den bisher außerhalb des Flurbereinigungsgebietes verlaufenden Teil der AH 51 in das Verfahren einzubeziehen, steht nach § 8 FlurbG im Ermessen der zuständigen Flurbereinigungsbehörde. Ein Ermessensfehler könnte insoweit hier nur in Betracht kommen, wenn der Klägerin durch die Ablehnung der von ihr verlangten Gebietsänderung ein Anspruch darauf abgeschnitten würde, den bisher ausgegrenzten Teil der AH 51 als gemeinschaftliche Anlage auszuweisen und der Ausbaupflicht der Teilnehmergemeinschaft zu unterstellen. Ein solcher Anspruch besteht indes nicht. Ebenso wie für den innerhalb des Verfahrensgebietes gelegenen Wegezug Nrn. 175/501 kann die Klägerin auch für den vorgenannten Straßenteil nicht verlangen, daß, seine Einbeziehung in die Flurbereinigung unterstellt, eine Ausweisung als gemeinschaftliche Anlage erfolgt und damit die Herstellungspflicht der Teilnehmergemeinschaft begründet wird.
Wie oben bereits ausgeführt, hat das Flurbereinigungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß sowohl der Wegezug Nrn. 175/501 als auch der Anschlußteil der AH 51 die Voraussetzungen einer Gemeindestraße erfüllt. Weiter festgestellt ist, daß diese Straße schon vor der Flurbereinigung mit dieser Qualifizierung bestanden hat. Bei dieser Sachlage, von der das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO ausgehen muß, weil mit der Revision Verfahrensfehler nicht gerügt worden sind, kann die Klägerin ihr Ausbaubegehren nicht darauf stützen, daß auf der vorgenannten Straße als Folge der Flurbereinigung, insbesondere im Hinblick auf die Neuanlage des Weges Nr. 502, mit einem höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen sei. Eine öffentliche Straße dient grundsätzlich nicht nur der Aufnahme des im Zeitpunkt ihrer Herstellung vorhandenen Verkehrs. Sie ist vielmehr auch dazu bestimmt, neu hinzukommenden Verkehr zu versorgen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich dieser Verkehr der Art und dem Umfang nach in dem für den Einzugsbereich der Straße typischen Rahmen hält. Davon ist hier auszugehen.
Zum öffentlichen Verkehr im Gebiet der Klägerin rechnet auch der Verkehr von und zu landwirtschaftlichen Betrieben. Ihn genauso wie den nicht landwirtschaftlichen Verkehr aufzunehmen, gehört deshalb zu den herkömmlichen Funktionen einer Straße wie dem Wegezug Nrn. 175/501 und der sich anschließenden AH 51, die zu Beginn des Flurbereinigungsverfahrens bereits für den regionalen Verkehr geöffnet waren und dies auch weiterhin sein werden. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, daß die Verkehrszunahme, die sie dort für die Zukunft erwartet, die Aufnahmekapazität dieser Straße übersteigen könnte, wenn sie von der Klägerin in einen ordnungsgemäßen Ausbauzustand gebracht worden wäre. Auch sonst liegen Anhaltspunkte dafür nicht vor. Unter diesen Umständen ist es vom Zweck der Flurbereinigung her nicht erforderlich, den hier in Frage stehenden Straßenabschnitt als gemeinschaftliche Anlage auszuweisen und durch die Teilnehmergemeinschaft ausbauen zu lassen. Die Herstellung eines verkehrsgerechten, auch zur Aufnahme des ortsüblichen landwirtschaftlichen Verkehrs geeigneten Wegeszustandes gehört vielmehr wie bisher zu den von der Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast zu erfüllenden Aufgaben, die als Grund für eine Anwendung des § 39 FlurbG ausscheiden(vgl. BVerwGE 15, 72 (75); 64, 232 (234)).