Flurbereinigungsgericht Greifswald, Beschluss vom 30.06.2008 - 9 K 23/04 (Lieferung 2009)
Aktenzeichen | 9 K 23/04 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 30.06.2008 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Greifswald | Veröffentlichungen | Lieferung | 2009 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | In flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren entstehen im Falle der Klagestattgabe keine Gerichtskosten. |
Aus den Gründen
Die Kläger haben die Festsetzung des Streitwertes beantragt. In flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren entstehen im Falle der - wie hier - Klagestattgabe gem. § 147 FlurbG keine Gerichtskosten (vgl. ausführlich OVG Frankfurt/O., Urteil v. 25.01.2001 - 8 D 12/98 -, RdL 2001, 265,270, Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl. 2008 § 147 Rn. 1 m.w.N.). Der Streitwert muss daher nicht festgesetzt werden. Der o. g. Antrag ist somit als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes zu verstehen. Dieser ist nach §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 3 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG für die Anfechtung des 3. Nachtrages zum Bodenordnungsplan (Frage des Regelungsgehaltes der hier streitigen Dienstbarkeit) mit 5.000,- zu bemessen.